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Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Kosten für die Fort- und Weiterbildung durch den Arbeitgeber (Teil 1)

31.01.2018  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn ein Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Fort- und Weiterbildung bzw. die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium seiner Arbeitnehmer übernimmt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob es sich hierbei um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt oder um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

BMF-Schreiben vom 13.04.12

Bereits mit Schreiben vom 13.04.12 hat sich das Bundesfinanzministerium mit dieser Frage auseinandergesetzt und klargestellt, dass hierbei ist zu differenzieren ist, ob sich der Arbeitnehmer

  • in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet oder
  • ob es sich um eine berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung handelt.

Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren sind.

1. Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses

Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört.

Ein berufsbegleitendes Studium findet hingegen nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn das Studium nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, z.B. wenn das Studium lediglich finanziell durch ein Stipendium gefördert wird oder wenn ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung ein berufsbegleitendes Studium absolviert.

Schuldner der Studiengebühren

a. Arbeitgeber ist Schuldner der Studiengebühren

Wenn der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren ist, kann regelmäßig von einer Kostenübernahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen werden. Das gilt auch für die Studiengebühren, die der Arbeitgeber bei einer im dualen System durchgeführten Ausbildung an den Bildungsträger entrichtet.

b. Arbeitnehmer ist Schuldner der Studiengebühren

Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist und der Arbeitgeber diese Gebühren ganz oder teilweise erstattet.

In diesem Fall erfolgt die Kostenübernahme nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn

  • der Arbeitgeber sich im Vorfeld der Bildungsmaßnahme im Rahmen einer arbeitsvertraglich fixierten Vereinbarung zur Kostenübernahme verpflichtet und
  • der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren ganz oder teilweise bzw. zeitanteilig zurückfordern kann, wenn der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.

Soweit vertraglich kein Rückforderungsanspruch vereinbart wird, handelt es sich bei der Übernahme der Studiengebühren um stets um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.

Fortsetzung folgt!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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