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Kündigungsschutzklage lohnt sich meistens!

05.09.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Betriebsrat spezial.

Der Erhalt einer Kündigung ist für viele Beschäftigte ein ganz persönliches Schicksal. Mancher befürchtet, ob seines Alters keine Arbeit mehr zu finden. Andere befürchten, dass die Bank ihnen Kredite kündigt und die Finanzierung des Hauses in Frage gestellt ist. Nicht selten müssen Arbeitnehmer in solchen Fällen spontan an ihr Gespartes, möglicherweise die Altersvorsorge oder sind gänzlich auf den Staat angewiesen.

Insbesondere bei ungerechtfertigten, fristlosen Kündigungen kommen die Betroffenen leicht in Schwierigkeiten, erhalten sie doch zur Kündigung auch noch eine Sperre von der Arbeitsagentur. Nichtsdestotrotz sollte man im Fall des Falles erst einmal ausloten, welche Schritte bis hin zur Klage als nächstes unternommen werden sollten. Denn meistens war die Kündigung nicht das letzte Wort.

Kann ich eine Kündigung im Vorfeld vermeiden?

Generell gilt: Nein. Denn die Kündigung ist als einseitige Handlung des Arbeitgebers dem Einfluss des Arbeitnehmers entzogen. Wenn man aber merkt, dass man “auf der Abschussliste? steht, so sollte man dem frühzeitig entgegenwirken. Unliebsame Mitarbeiter werden gerne mal wegen einem privaten Telefonat oder angeblich falscher Spesenabrechnung gekündigt. Hier sollte man also doppelt genau sein und im Zweifel solche Dinge unterlassen. Wenn es nämlich heisst, ja privates Internetsurfen wurde doch immer geduldet, wieso jetzt nicht mehr? Dann tut man sich oft schwer, das im Prozess später belastbar nachzuweisen. Probleme, die man vermeiden kann.

Droht eine betriebsbedingte Kündigung, wenn eine Abteilung oder ein Betriebsteil geschlossen werden soll, so sollte man sich rechtzeitig im Unternehmen umschauen, ob es andere vergleichbare (gleiche Tarifgruppe, gleiche Qualifikation etc.) und freie Arbeitsplätze gibt und diese dokumentieren (Ausdruck aus Stellenpool o.ä.) oder sich gar darauf bewerben. Auch ist es in diesen Fällen sinnvoll so viele Informationen wie möglich etwa über vergleichbare Positionen im Unternehmen zu sammeln.

Was also tun, wenn der Arbeitgeber mir kündigt?

Zuallererst sollte man sich natürlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden. Das geht heutzutage sogar online oder telefonisch (www.arbeitsagentur.de). Dann sollte man sich möglichst schnell fachkundigen Rat einholen. Will man gegen die Kündigung klagen, so muss dies spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung geschehen. Hat man die Frist verpasst, so kann man in Ausnahmefällen doch noch eine Klage einreichen. Darauf sollte man sich aber keinesfalls verlassen.

Habe ich überhaupt eine Chance, erfolgreich gegen die Kündigung zu klagen?

Dies Frage sollte nie pauschal beantwortet, sondern immer auf Ihren Fall bezogen im Rahmen einer Erstberatung besprochen werden. Generell gilt, dass der Betroffene in vielen Fällen mehr Chancen hat, sich erfolgreich gegen die Künidgung zu wehren, als er denkt. Insbesondere fristlose Kündigungen halten selten vor Gericht. In den überwiegenden Fällen kann man durch eine Kündigungsschutzklage nur gewinnen.

Wie und wo muss ich eine solche Klage einreichen?

Sie könnten eine Klage selber einreichen bei der Rechtsantragsstelle vom jeweils zuständigen Arbeitsgericht. Dort muss man zu deren Öffnungszeiten hingehen und Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung und Kündigung mitbringen. Sicher empfiehlt es sich aber, einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Ein solcher Prozess ist für viele immer noch eine Belastung, so dass es -natürlich neben dem Fachwissen- in der Regel gar nicht schlecht ist, wenn man nicht direkt damit konfrontiert wird, sondern einen Dritten das regeln lässt. Überdies ist man doch in eigenen Angelegenheiten ohnehin ein schlechter Berater.

Was kostet eine solche Klage?

Als Gewerkschaftsmitglied können Sie auf die Anwälte des DGB-Rechtsschutz zurückgreifen. Wenn Sie rechtschutzversichert sind, dann haben Sie hier auch keine Sorgen, da Sie gegebenenfalls nur Ihren Selbstbehalt bezahlen müssen. Wenn Sie Selbstzahler sind, dann sollte Ihr Anwalt Ihnen vor dem Prozess immer die Kosten vorher mitteilen. Ich selber rechne Kündigungsschutzklagen nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ab, d.h. ich schaue mir den Streitwert der Klage an (in der Regel das dreifache Bruttomonatsgehalt), anschließend in eine Vergütungstabelle und kann so errechnen, wieviel Kosten auf den Mandanten maximal zukommen. Wenn Sie nicht in der Lage sind, eine Klage selber zu finanzieren, dann kommt eine so genannte Prozesskostenhilfe in Betracht. Diese wird in aller Regel gewährt, wenn die Klage nicht aussichtslos und der Kläger finanziell bedürftig ist.

Zwischenergebnis

Gegen eine Kündigung zu klagen ist Ihr gutes Recht. Im Zweifel sollten Sie dies auch tun! Ein guter auf das Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen Chance und Risiko Ihres Falles aufzeigen. Und keine Sorge: Zum Zahnarzt zu gehen ist viel schlimmer als zum Anwalt. Der zieht nur Ihrem Arbeitgeber einen Zahn!

Quelle: Rechtsanwalt Volker Lehmann, http://www.volkerlehmann.com
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