07.01.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Wer einen Blick in den Koalitionsvertrag wirft, stellt fest: Von großen steuerlichen Reformpaketen ist nicht die Rede, ausgehandelt wurden allerdings Maßnahmen, auf die Arbeitgeber ihr besonderes Augenmerk richten sollten: Die auf Vorschlag der SPD aufgenommenen sozialpolitischen Neuerungen betreffen unter anderem den Mindestlohn, die Arbeitnehmerentsendung sowie die Arbeitnehmerüberlassung im Zusammenhang mit der Gestaltung drittbezogenen Personaleinsatzes durch Werkverträge.
Der flächendeckende gesetzliche Mindeststundenlohn von 8,50 Euro soll ab dem 01. Januar 2015 eingeführt werden. Hiervon kann während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016 durch Tarifvertrag "repräsentativer" Tarifvertragsparteien abgewichen werden. Danach soll der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos gelten.
Ferner steht die Arbeitnehmerüberlassung im Fokus des Koalitionsvertrages. So soll die Arbeitnehmerüberlassung weiter eingeschränkt und gleichzeitig die Rechte der Leiharbeitnehmer gestärkt werden. Geplant ist, dass Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgeltes spätestens nach neun Monaten vergleichbaren Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden.
Neben der gesetzlichen Verankerung des zum Teil bereits tarifvertraglich geltenden Verbots des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher, soll die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung auf 18 Monate begrenzt werden. Abweichungen von dieser zeitlichen Beschränkung sollen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Stammbelegschaften durch einen branchenbezogenen Tarifvertrag oder aufgrund eines solchen Tarifvertrages in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung möglich sein. Durch die zeitliche Einschränkung der Arbeitnehmerüberlassung würden zwar zumindest Unklarheiten über die Bedeutung des Gebots einer nur vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern in Paragraf 1 Absatz 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beseitigt werden. Zugleich würde jedoch die mit der Leiharbeit verbundene Flexibilität des Personaleinsatzes eingeschränkt. Ferner ist bislang noch unklar, ob und wie eine Übergangsregelung für solche Fälle der Arbeitnehmerüberlassung, in denen eine Überlassungsdauer von 18 Monaten kurzfristig nach Inkrafttreten der neuen Regelung erreicht wird oder sogar schon überschritten wurde, aussehen soll.
Zudem soll das AÜG um Regelungen zur Einschränkung des Einsatzes von so genannten (Schein)Werkverträgen, erweitert werden. Der Koalitionsvertrag sieht zwar insoweit keine konkreten Maßnahmen vor, es ist jedoch anzunehmen, dass sich diese an dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen und zur Umgehung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen, wie er am 28. Oktober 2013 durch den Bundesrat in den Bundestag eingebracht wurde, orientieren. Darin wird beispielsweise eine Kennzeichnungspflicht von Leiharbeit und eine Versagung der Verlängerung einer nur „auf Vorrat“ beschafften Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, also einer Erlaubnis von der bis zum Verlängerungsantrag kein Gebrauch gemacht wurde, vorgesehen. Somit würde eine Absicherung eines drittbezogenen Personaleinsatzes aufgrund eines Werk-oder Dienstvertrages durch das reine Halten einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entfallen.
Auch wenn die konkrete Umsetzung der koalitionsvertraglichen Absprachen noch nicht absehbar ist, sollten Arbeitgeber verstärkt das Augenmerk auf die weiteren Entwicklungen der arbeitsrechtlichen Agenda legen, um frühzeitig auf konkrete gesetzliche Neuerungen reagieren zu können. Bereits heute sehen sich Unternehmen, die ihren Personalbedarf durch Fremdpersonal, etwa durch Leiharbeitnehmer oder im Rahmen von Werkverträgen, decken, beachtlichen Risiken ausgesetzt. Diese reichen beispielsweise von Sanktionen in Form von Ordnungswidrigkeiten im Falle der Nichteinhaltung des "Equal Pay"- Grundsatzes über eine etwaige sozialversicherungsrechtliche Haftung bis hin zu einer fiktiven Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmer, der Fremdpersonal einsetzt. Die Risiken des Personaleinsatzes sollten rechtzeitig überprüft werden, um nachteiligen Auswirkungen, welche sich auf geplante Unternehmensverkäufe auswirken können, entgegenzutreten.
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