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Kleine Extras - und ihre steuerliche Behandlung

28.07.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. .

Warum beim Personal nicht mal mit einer CD der WM-Songs 2014 punkten? Mit den richtigen Gehalts-Extras können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter beschenken, ohne den Fiskus ins Spiel zu bringen.

Egal ob Hochzeit, Geburtstag oder Firmenjubiläum - Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses können bis zu einem Wert von 40 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Darüber hinaus können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einmal im Monat auch ohne besonderen Anlass Sachbezüge im Wert von 44 € zuwenden.


Betriebsausflug mit Public Viewing? Wieso eigentlich nicht? Bis zu zweimal im Jahr können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern geldwerte Vorteile in Form einer Betriebsveranstaltung steuer- und beitragsfrei zukommen lassen, wenn die 110 €-Freigrenze je Arbeitnehmer und Veranstaltung nicht überschritten wird.

Sowohl hinsichtlich der 40 €-Freigrenze für Aufmerksamkeiten als auch im Hinblick auf die 110 €-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ist seitens des Bundesfinanzministeriums bzw. des Bundesfinanzhofs positive Bewegung ins Spiel gekommen. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) empfiehlt daher, diese Beträge im Blick zu behalten bzw. den Steuerberater anzusprechen.

Urlaubszeit ist gleich Erholungszeit und die bekommt Arbeitnehmern mit Hilfe des Arbeitgebers gleich doppelt gut. Innerhalb der geltenden jährlichen Höchstgrenzen (156 € je Arbeitnehmer, 104 € für den Ehepartner und 52 € für jedes Kind) können Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern sogar mehrmals im Jahr sog. Erholungsbeihilfen gewähren. Die Zuwendung kann bei einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Auszahlung und Urlaub sodann pauschal mit 25 % versteuert werden (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Arbeitgeber können die Teilnahme ihrer Arbeitnehmer an Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (z. B. Yoga-Kurse, Massagen etc.) bis zu 500 € jährlich steuerfrei unterstützen. Die Leistungen müssen jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) weist Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern einen Barzuschuss zur Durchführung derartiger Maßnahmen gewähren, überdies daraufhin, sich als Nachweis die Rechnung oder eine Teilnahmebescheinigung von den Mitarbeitern aushändigen zu lassen.

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