01.11.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Weil Kirchensteuer dem Landesrecht unterliegt, hängt die Höhe vom jeweiligen Wohnort des Steuerzahlers ab. In den meisten Bundesländern werden neun Prozent der Einkommensteuer als Kirchensteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt überwiesen. In Bayern und Baden-Württemberg liegt der Steuersatz bei 8 Prozent. Die Kirchensteuer ist an die Einkommensteuer und damit an das Einkommen gekoppelt. Damit wird indirekt bei der Kirchensteuer auch der Grundfreibetrag, der 2017 bei 8.820 Euro für Ledige und bei 17.640 Euro für Verheiratete liegt berücksichtigt. Kinderfreibeträge werden bei der Ermittlung Kirchensteuer sogar zusätzlich abgezogen, auch wenn das Kindergeld ansonsten günstiger ist. Bei der Einkommensteuer bleibt das Kindergeld nämlich außen vor, wenn Steuererstattung, die auf die Kinderfreibeträge entfällt, niedriger ist als das Kindergeld.
Insbesondere bei Gutverdienern verringert die Kirchensteuer das Einkommen nicht unerheblich. In vielen Bundesländern gibt es jedoch die Möglichkeit, die Kirchensteuer zu kappen. In der Regel liegt die Grenze zwischen 2,75 und 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens; in Berlin ist eine Kappung bei 3 Prozent vorgeschrieben. Arbeitnehmer müssen sich in der Regel nicht um die Kappung kümmern, das Finanzamt berücksichtigt diese automatisch. Allerdings nicht überall. In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz muss die Kappung bei der Diözese oder der Landeskirche formlos beantragt werden. In Bayern ist generell keine Kappung möglich.
Zumindest einen Teil der Geldleistungen können sich Steuerzahler jedoch vom Finanzamt zurückholen, denn Kirchensteuer und Kirchgeld sind uneingeschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Der Abzug ist jedoch nicht möglich, wenn die Kirchensteuer etwa nur als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer gezahlt wurde.
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