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Kindergeld (Kommentar von Udo Cremer)

07.11.2016  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Zum Verbrauch der Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und zum Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses

Der Kläger ist der Vater des am 31.3.1989 geborenen C. C trat am 1.1.2010 im Dienstgrad eines Schützen in die Bundeswehr ein und wurde für die Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes zugelassen. Gemäß der Verwendungsplanung vom 27.8.2009 hatte er sich für neun Jahre mit den Verwendungswünschen "Nachschubdienst 1" bzw. "Kraftfahrer C/D" verpflichtet. Bis Ende März 2010 absolvierte er die allgemeine Grundausbildung. Am 1.4.2010 wurde er zum Gefreiten befördert, am 1.5.2010 erhielt C den Dienstgradzusatz Unteroffizieranwärter. Seit dem 11.5.2010 befindet er sich in einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Am 1.7.2010 wurde C zum Obergefreiten befördert, am 19.5.2011 zum Unteroffizier und zuletzt am 20.6.2012 zum Stabsunteroffizier. Vom 3.7.2010 bis zum 14.7.2010 absolvierte C die militärspezifische Kraftfahrausbildung C/CE und im August 2010 den Unteroffizierlehrgang mit Laufbahnprüfung. Am 12.10.2010 begann er eine fachspezifische Berufsausbildung zum Kaufmann für Speditions- und Logistikdienstleistung als sog. zivile Aus- und Weiterbildung, die er am 15.6.2012 vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abschloss. Aufgrund dessen bezog der Kläger zuletzt von Januar 2012 bis einschließlich Juni 2012 Kindergeld für C.

Im Rahmen einer (weiteren) Ausbildung zum Materialdispositionsunteroffizier nahm C vom 20.2.2013 bis zum 20.3.2013 an dem Verwendungslehrgang "Grundlagenmodul Materialbewirtschaftung", vom 24.3.2014 bis 28.3.2014 an dem "Aufbaumodul Materialbewirtschaftung" und vom 31.3.2014 bis 25.4.2014 an dem Abschlusslehrgang "Fachmodul Nachschubunteroffizier der Streitkräfte" teil. Anfang des Jahres 2013 hatte der Kläger die Fortzahlung des Kindergeldes beantragt, da C sich weiter in Ausbildung (zum Materialdispositionsunteroffizier) befinde.

Die Beklagte, die Familienkasse, lehnte die Gewährung von Kindergeld für C ab Juli 2012 mit Bescheid vom 6.11.2013 ab. Neben der Ausbildung eines Soldaten auf Zeit als Unteroffizieranwärter seien noch die Zeiten der zivilen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. Militärisch notwendige Weiterbildungsmaßnahmen, die den Soldaten lediglich dazu befähigten, seinen Dienstposten ausfüllen zu können, seien demgegenüber nicht als Ausbildungszeiten anzuerkennen. Entsprechend könne die Zeit des tätigkeitsspezifischen Lehrgangs "Grundlagenmodul Materialbewirtschaftung" nicht berücksichtigt werden, da C zum einen bereits zum Stabsunteroffizier ernannt worden sei und sich zum anderen nicht mehr in einer zivilen Aus- und Weiterbildung befunden habe.

Den Einspruch des Klägers wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 17.3.2014 als unbegründet zurück. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (BFH-Urteil vom 22.6.2016, V R 32/15). Das FG hat auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen zu Recht entschieden, dass dem Kläger aufgrund der Erwerbstätigkeit des C nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG kein Kindergeldanspruch für den Zeitraum Juli 2012 bis März 2014 zusteht.

Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich. Der "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben. Dies hat zur Folge, dass erst dann der Verbrauch der Erstausbildung im vorstehenden Sinne eintreten kann. Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein. Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das (von den Eltern und dem Kind) bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Abzustellen ist dabei darauf, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Diese Prüfung obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsacheninstanz. Das FG hat den Sachverhalt im Streitfall dahingehend gewürdigt, dass das entscheidende Berufsziel nicht die durch die Verwendungslehrgänge angestrebte (weitere) Ausbildung zum Materialdispositionsunteroffizier gewesen sei, sondern dass bereits im Juni 2012 mit der militärspezifischen Kraftfahrausbildung C/CE, insbesondere aber mit dem Bestehen der Prüfung als Kaufmann für Speditions- und Logistikdienstleistung und der Beförderung zum Stabsunteroffizier eine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen gewesen sei. Es ist zudem davon ausgegangen, dass zwischen der Fortbildung und dem Abschluss der Erstausbildung im Juni 2012 der erforderliche zeitliche Zusammenhang fehle. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist für den BFH Senat bindend, weil sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Liegt ein solcher Verstoß (wie hier) nicht vor, ist die tatrichterliche Würdigung auch dann revisionsrechtlich bindend, wenn ein abweichendes Verständnis gleichermaßen möglich oder gar nahe liegend ist.

Zu Recht ist das FG auch davon ausgegangen, dass im Streitfall kein Ausbildungsdienstverhältnis i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG vorlag. Ein Ausbildungsdienstverhältnis setzt nicht nur ein Dienstverhältnis besonderer Art voraus, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist. Hinzukommen muss, dass die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverhältnisses ist. Die vom Dienstverpflichteten geschuldete Leistung, für die der Dienstherr bezahlt, muss in der Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme bestehen. In Abgrenzung hierzu reicht ein normales Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das schwerpunktmäßig durch die Erbringung einer Arbeitsleistung nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt charakterisiert wird, nicht aus. Selbst wenn das Dienstverhältnis neben der Arbeitsleistung auch berufliche Fortbildungen und Qualifizierungen des Arbeitnehmers zum Gegenstand hat, diese aber nicht das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Vertrags ausmachen, wird das Dienstverhältnis nicht zu einem Ausbildungsdienstverhältnis. Auch die Würdigung des FG, dass im Streitzeitraum die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses nicht im Vordergrund gestanden habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat dies ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze u.a. auf den geringen zeitlichen Umfang der Ausbildungsmaßnahmen von 21 Tagen im Jahr 2013 und 20 Tagen im Jahr 2014 gestützt.

Der Autor:

Udo Cremer

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.

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