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Kinderbetreuung: Steuerfreies Rund-um-Sorglospaket vom Arbeitgeber sichern

25.11.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. .

„Social Freezing“ in Deutschland? Kann, muss aber nicht! Deutsche Arbeitgeber unterstützen ihre Mitarbeiter mit Kindern bereits heute und das auch noch steuerfrei.

Insbesondere Arbeitgeberzuschüsse zur Unterbringung - inkl. Unterkunft und Verpflegung - und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen können steuer- und sozialversicherungsfrei erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Leistungen „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. empfiehlt daher, diesen Aspekt bei künftigen Gehaltsverhandlungen zu berücksichtigen, da Gehaltsumwandlungen zugunsten von Kindergartenzuschüssen ausdrücklich nicht begünstigt sind.

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für derartige Barzuwendungen an den Arbeitnehmer wird darüber hinaus nur gewährt, wenn dieser dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachweist. Der Arbeitgeber muss diese Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Ist dieser Nachweis erbracht, so sind die Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers auch dann steuerfrei, wenn bei einem unverheirateten Elternpaar die Aufwendungen für die Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom anderen Elternteil getragen werden, so der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).

Die Steuerbegünstigung gilt für die Unterbringung und Betreuung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen. Hierzu zählen u.a. Schulkindergärten, Kindertagesstätten und Tagesmütter sowie Internate, sofern diese auch nicht schulpflichtige Kinder aufnehmen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Nicht begünstigt ist die alleinige Betreuung im Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige. Eine betragsmäßige Begrenzung, z. B. bei Internatskosten, besteht im Übrigen nicht.

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