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Kein Schritt zu viel auf dem Weg zur Arbeit

19.09.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Betriebsrat spezial.

Auch eine zeitlich geringfügige Unterbrechung eines Weges von und zu der Arbeitsstätte lässt den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz entfallen, solange der öffentliche Straßenraum verlassen wird.

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Die Praxis der Betriebsratsarbeit

Aufgaben, Rechte und Pflichten

In diesem Seminar erfahren Sie, welche Einfluss­nahme Sie bei Kündigungen, Versetz­ungen, Stellen­planung und Berufsbildung haben.

TIPP: „Dieses Seminar vermittelt erforder­liche Kenntnisse i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für das Seminar.“

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Ein Arbeitnehmer ging zu Fuß von seinem Arbeitsplatz nach Hause. Er trug seine Arbeits-Sicherheitsschuhe und konsumierte ein Speiseeis. Da er sich die Schaufensterauslage eines Reisebüros ansehen wollte, verließ er den Bürgersteig und ging eine Treppe mit fünf Stufen hoch. Er stürzte von der Treppe und brach sich den Außenknöchel.

Seine Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten. Die Krankenkasse klagte gegen die Berufsgenossenschaft des Arbeitnehmers auf Erstattung der Behandlungskosten mit der Begründung, es habe sich um einen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls gehandelt. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Es habe kein Wegeunfall vorgelegen, da der Arbeitnehmer den öffentlichen Straßenraum verlassen und bei seinem Sturz den unterbrochenen Heimweg nicht bereits fortgesetzt habe.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 26.10.2010, Az.: S 13 U 8068/09
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