03.07.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Jobtickets sind in der Regel Monats- oder Jahresfahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), die Arbeitgeber bei einem Verkehrsunternehmen erwerben, um sie dann ihren Arbeitnehmern zu übergeben. Das Gute daran: In den meisten Fällen gewähren die Verkehrsunternehmen den Arbeitgebern günstige Sonderkonditionen – zum Beispiel Tarifrabatte. Aus steuerlicher Sicht stellt sich nun die Frage, ob bei der Überlassung des Jobtickets durch den Arbeitgeber ein geldwerter Vorteil vorliegt oder nicht.
Kurz zum Hintergrund: Manche Chefs belohnen ihre Angestellten mit Sachbezügen. Das sind Dienst- oder Sachleistungen, die man vom Chef kostenlos oder günstiger bekommt. Der Vorteil: Der Arbeitnehmer muss diese nicht mehr selbst kaufen und spart Geld. Daher nennt man solche Sachbezüge auch „geldwerte Vorteile“ – und diese unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Ob bei der Jobticket-Überlassung ein geldwerter Vorteil vorliegt, hängt laut VLH-Experten davon ab, wie der Chef solche Tickets an die Beschäftigten weitergibt: ob zum vollen Preis, verbilligt oder unentgeltlich.
Wenn der Chef seinen Beschäftigten das Jobticket zu dem Preis übergibt, den er vorher mit dem Verkehrsbetrieb verhandelt hat, liegt den VLH-Fachleuten zufolge kein geldwerter Vorteil vor. Der vereinbarte Tarifrabatt, den der Arbeitgeber womöglich erhalten hat und von dem letztlich der Arbeitnehmer eins zu eins profitiert, muss nicht versteuert werden. Schließlich ist solch eine Preisermäßigung nicht als Arbeitslohn oder als Sachbezug durch den Arbeitgeber zu werten.
Übernimmt der Chef die Jobticket-Kosten ganz oder teilweise, handelt es sich um einen sogenannten Sachbezug. Der Arbeitnehmer erhält dadurch einen geldwerten Vorteil, der in der Regel wie Arbeitslohn der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegt.
Unter bestimmten Bedingungen bleibt der Vorteil nach Angaben der VLH-Experten allerdings steuer- und abgabenfrei. Wenn nämlich die Summe aller geldwerten Vorteile in einem Monat unter 44 Euro liegt, braucht der Arbeitnehmer auf alle in diesem Monat gewährten Sachbezüge weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Diese 44-Euro-Marke ist eine Freigrenze und kein Freibetrag. Das bedeutet: Wird die Marke überschritten, ist der gesamte Sachbezug vom ersten Euro an steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Eine Besonderheit ist zu beachten: Erstreckt sich die Geltungsdauer eines vom Chef gesponserten oder spendierten Jobtickets auf einen längeren Zeitraum, so fließt dem Beschäftigten der komplette geldwerte Vorteil in der Regel in dem Moment zu, da ihm die Fahrkarte überreicht wird. Im Falle eines Jahrestickets bedeutet das, dass die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro sicher überschritten wird, da der gesamte geldwerte Vorteil laut VLH-Experten sofort zum Zeitpunkt der Aushändigung wirksam wird und nicht verteilt über die Monate hinweg. Durch die Grenzüberschreitung ist dann der komplette geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Ist das Jobticket teurer als 44 Euro im Monat, verweisen die VLH-Fachleute auf folgende Möglichkeit: Der Arbeitnehmer kann sich an den Aufwendungen für die Fahrkarte beteiligen – und zwar so, dass die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge durch den Arbeitgeber wieder eingehalten wird. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer zwar einen Teil des Ticketpreises selbst tragen, der geldwerte Vorteil ist aber steuer- und sozialabgabenfrei.
Und noch eine andere Möglichkeit: Ist das spendierte Jobticket teurer als 44 Euro im Monat, kann der Chef den geldwerten Vorteil pauschal mit 15 Prozent versteuern. Es fallen dann laut VLH-Experten keine Sozialversicherungsbeiträge an. Diese pauschale Versteuerung ist allerdings nur bis zu der Summe möglich, die der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten für die Fahrten zur Arbeit angeben kann.
Die beschriebene pauschale Steuer trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, wobei er sie prinzipiell auf den Arbeitnehmer abwälzen könnte.
Die geldwerten Vorteile rund um das Jobticket, die steuerfrei bleiben oder pauschal versteuert werden, müssen den VLH-Experten zufolge in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden. Der Fiskus rechnet diesen Betrag nämlich auf die Entfernungspauschale an, über die der Arbeitnehmer seine Fahrtkosten zur Arbeit als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend macht.
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