25.01.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Im Rahmen seiner Arbeitgeberpflichten ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den seinen Arbeitnehmern gewährten Arbeitslohn vollständig der Lohnversteuerung bzw. der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen und die Lohnsteuerabzugsbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge fristgemäß an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt bzw. an die Einzugsstellen der Sozialversicherung abzuführen.
Besonderes Augenmerk sollte dabei solchen Sachverhalten gewidmet werden, die bislang noch nicht der Lohnversteuerung unterworfen worden sind, z.B. freiwillige soziale Aufwendungen.
Bei freiwilligen sozialen Aufwendungen ist zunächst einmal zu differenzieren, ob es sich um Arbeitslohn handelt oder um sog. Aufmerksamkeiten im Sinne der R 19.6 LStR. Zu den Aufmerksamkeiten im lohnsteuerlichen Sinne zählen z.B. Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt, darüber hinaus Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60,00 Euro, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses zuwendet. Zur lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört auch die Umsatzsteuer. In diesen Fällen liegt kein Arbeitslohn vor, so dass entsprechend weder lohnsteuerliche noch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen gezogen werden müssen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von 60 Euro um eine Freigrenze handelt. In diesem Zusammenhang ist bei höheren Beträgen der Gesamtbetrag und nicht nur der übersteigende Betrag der Lohnversteuerung zu unterwerfen.
Das gleiche gilt für Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Hierbei handelt es sich um Leistungen des Arbeitgebers, die aus einer betriebsfunktionalen Zielsetzung heraus geleistet werden. Ziel ist es hierbei nicht, den Arbeitnehmer zu entlohnen. Dies gilt z.B. bei der Zurverfügungstellung von betrieblichen Parkplätzen oder bei der Übernahme von Kosten für die Fort-und Weiterbildung der Arbeitnehmer.
Wenn es sich bei den Zuwendungen des Arbeitgebers im weitesten Sinne um Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft der Arbeitnehmer handelt, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Eine Lohnversteuerung bzw. Verbeitragung zur Sozialversicherung kann unterbleiben, wenn eine Steuerbefreiungsvorschrift zur Anwendung kommt, z.B. die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro monatlich (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) oder der Rabattfreibetrag (§ 8 Absatz 3 EStG).
Soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift zur Anwendung kommt, handelt es sich entsprechend um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der entweder der Regelversteuerung oder der Pauschalversteuerung zu unterwerfen ist. Vorteil der Pauschalversteuerung ist, dass die Steuerabzugsbeträge nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber getragen werden können und bei einer Pauschalversteuerung nach Maßgabe vom § 40 Absatz 2 EStG keine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchgeführt werden muss. Bei einer Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist hingegen stets eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchzuführen.
Bitte beachten Sie, dass in einigen Fällen die Anwendung der Pauschalversteuerung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. z.B. die sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei der Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten (z.B. Notebook, Tablet, Smartphone). So ist zwingende Voraussetzung für die Anwendung dieser Pauschalierungsvorschriften, dass es sich um Leistungen des Arbeitgebers handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitnehmers gewährt werden. Diese Regelung ist umstritten und daher beim Bundesfinanzhof anhängig.
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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