26.04.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Vor-aus-setzung dafür ist, dass das Betriebsvermögen bei bilanzierenden Unternehmen nicht höher als 235.000 Euro und bei Unternehmern, die – wie etwa Ärzte – ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, nicht größer als 100.000 Euro vor Abzug eines Abzugsbetrags ist. Ein Abzugsbetrag kann auch gebildet werden, wenn ein Verlust vorliegt und dieser dadurch größer wird. Ist zum Beispiel geplant, ein neues bewegliches Wirtschaftsgut für rund 25.000 Euro anzuschaffen, dann kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Höhe von maximal 10.000 Euro gewinnmindernd gebildet werden. Danach muss die Investition innerhalb von drei Jahren getätigt werden.
Außerdem muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Jahr (fast) ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte eingesetzt werden. Ferner muss es zu mehr als 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Zum Problem wird das indes, wenn Einzelunternehmen oder Personengesellschaften den IAB für einen Pkw in Anspruch nehmen wollen. Denn der Nachweis per Fahrtenbuch ist schwierig, und die unterstellte 1-Prozent-Regel durch die Finanzverwaltung ergibt nur eine betriebliche Nutzung von 88 Prozent jährlich. Eine Vermietung oder Nutzungsüberlassung ist schädlich.
Im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsgutes ist der Abzugsbetrag gewinnerhöhend aufzulösen. Dabei sollte man die rechnerisch günstigere der beiden möglichen Alternativen wählen (siehe Tabelle). Im Rahmen der IAB-Bildung hat der Unternehmer das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dem Finanzamt mitzuteilen. In der Praxis hat es sich als vorteilhaft erwiesen, wenn der Unternehmer bei Nachfragen seine Investitionsabsicht mit Angeboten, Prospekten oder im Rahmen eines Businessplans glaubhaft machen kann. Wird das Wirtschaftsgut nicht innerhalb von drei Jahren angeschafft oder die Investitionsabsicht aufgegeben, dann ist der im Jahr der IAB-Bildung geminderte Gewinn rückwirkend entsprechend zu erhöhen. In der Praxis ist dem Finanzamt mitzuteilen, dass keine Investition erfolgte. Es erlässt dann einen geänderten Bescheid mit den entsprechenden Nachzahlungen inklusive der bis dahin gesetzlich entstandenen Zinsen.
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