28.10.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Zum 1. Juli 2014 trat das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Gläubigerrechte in Kraft. Während nach bisheriger Rechtslage die Restschuldbefreiung nach sechs Jahren erreicht werden konnte, verkürzt sich die Frist nun auf fünf Jahre, soweit die Verfahrenskosten gedeckt werden können, und sogar auf nur drei Jahre, wenn über die Verfahrenskosten hinaus 35 Prozent der Gläubigerforderungen befriedigt werden können.
Neu ist auch, dass Insolvenzgläubiger nun während des gesamten Insolvenzverfahrens – und nicht wie bisher nur am Ende der Wohlverhaltensperiode – die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können. „Während bisher zunächst der Ärger der Gläubiger über eine Insolvenz zu Beginn recht groß war, da es zumindest bei ungesicherten Gläubigern einen Totalverlust ihrer Forderung bedeutete“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Professor Dr. Tobias Schulze, „war dieser Ärger am Ende der Wohlverhaltensperiode nach sechs Jahren oft bereits verflogen. Der Gesetzgeber möchte nun durch eine jederzeitige Versagung der Restschuldbefreiung lenkend einwirken. Der redliche Schuldner soll bevorzugt werden.“
Gläubiger brauchen künftig mehr denn je eine gute Strategie. So gilt es, im Vorfeld wirtschaftlich relevante Informationen über den künftigen Vertragspartner einzuholen und Verbindlichkeiten nicht auflaufen zu lassen. Fällt der Schuldner aber doch in die Insolvenz, ist das Geschick des anwaltlichen Vertreters gefragt: „Hier bedarf es einer intensiven Prüfung, ob es sich um einen redlichen Schuldner handelt. Falls nicht, ist bereits in einem sehr frühen Stadium des Verfahrens konsequent die Karte ‚Versagung der Restschuldbefreiung’ zu ziehen“, so Thomas Schinhärl, Rechtsanwalt bei Ecovis. Noch aufmerksamer müssen Gläubiger übrigens sein, wenn der Schuldner die sofortige Restschuldbefreiung via Insolvenzplanverfahren anstrebt. Möglicherweise sind für ihn beispielsweise „schnelle 20 Prozent“ attraktiv. Hiervon profitiert dann auch der Gläubiger.
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