17.10.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Oft können insolvente Unternehmen ihre Mitarbeiter nicht mehr bezahlen. Für die letzten drei Monate vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens springt die Agentur für Arbeit rückwirkend ein, sobald eine Insolvenzbescheinigung vom Arbeitgeber vorgelegt werden kann und die Löhne nicht mehr bezahlt wurden.
Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht in der Regel dem üblichen monatlichen Nettoeinkommen. Auch Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, Zuwendungen, Erstattungen und Provisionen werden miteingerechnet. Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit für gesetzlich Versicherte. Bei privat Versicherten werden die Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung als Insolvenzgeld bezahlt. Die Versicherungsbeiträge sind vom Arbeitnehmer an die Versicherung zu entrichten.
„Löhne oder Gehälter, die ein Arbeitnehmer aufgrund von Ausfällen erst gar nicht erhalten hat, müssen in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden“, erklärt Gudrun Steinbach. „Nur das, was der Angestellte tatsächlich erhalten hat.“
Lohnersatzleistungen, wie das Insolvenz- oder Arbeitslosengeld, sind an sich steuerfrei. Jedoch unterliegt das Insolvenzgeld dem Progressionsvorbehalt. Es wird zu dem übrigen Jahreseinkommen hinzugerechnet, um den individuellen Steuersatz festzulegen. Dieser erhöhte Steuersatz wird dann auf die übrigen Einkünfte angewendet. Letztendlich führt dies für die übrigen Einkünfte nahezu zum selben Steuersatz, so als ob der Arbeitgeber anstatt der Arbeitsagentur den Arbeitslohn weiter ausbezahlt hätte. Durch die steuerfreie Auszahlung des Insolvenzgeldes bleibt, obwohl der Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöht wird, ein Steuervorteil.
Verheimlichen kann man das Insolvenzgeld übrigens nicht; die Agentur für Arbeit versendet im Februar des Folgejahres nicht nur die Leistungsbescheinigungen an ihre Kunden, sondern übermittelt die Zahlungen auch direkt elektronisch an die Finanzämter. Durch den Bezug von Insolvenzgeld ist man verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da das Insolvenzgeld in der Regel höher als 410 Euro im Jahr ist.
Bei Gutverdienern kann es sein, dass das Insolvenzgeld unter dem normalen monatlichen Nettoeinkommen liegt. Das Insolvenzgeld ist derzeit auf den Bruttobetrag von 6.350 Euro abzüglich der gesetzlichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge begrenzt. Ist das Nettoeinkommen höher, wird die Differenz zwischen dem Insolvenzgeld und dem üblichen Nettoeinkommen vom Arbeitgeber oftmals weiterbezahlt. „Dieser Zuschuss zum Insolvenzgeld ist wie das normale Einkommen steuerpflichtig“, so Gudrun Steinbach.
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