04.11.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bremer Inkasso GmbH.
Was liegt da näher, als sich bei jemandem Hilfe zu holen, der einem zu seinem Recht verhilft, das beschafft, was einem zusteht? Als erstes fällt einem vielleicht ein Rechtsanwalt ein. Das Wort ist geläufig, die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes erklärt sich von selbst. Was aber, wenn zum Beispiel ein befreundeter Unternehmer den Vorschlag macht, den Forderungseinzug doch an ein Inkassounternehmen abzugeben?
Die Vorstellungen von der Arbeit eines Inkassounternehmens gehen häufig weit auseinander. „Wir machen auch nach über 30 Jahren, die wir in diesem Bereich tätig sind, immer noch die Erfahrung, dass ganz diffuse Meinungen über ‚Inkasso‘ vorherrschen“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Das Wort ‚Inkasso‘ erklärt sich eben nicht von allein und ist vielen fremd. Dabei“, weiß Drumann zu berichten, „ist das Wort z. B. in Österreich im umgangssprachlichen Gebrauch. Dort wird der Kassierer im Restaurant Inkassant genannt. Ursprünglich wird das Wort Inkasso auf das italienische Substantiv „incasso“ zurückgeführt. Dessen Verb, „incassare“, steht für Geld (ein)kassieren, Geld einziehen. Nicht mehr und nicht weniger. Inkasso ist also eine Art Abkürzung für den Vorgang des Forderungseinzugs, eines alltäglichen Vorgangs in jeder Firma.“
„Ich habe dafür Verständnis“, so Drumann, „dass Fremdes und Unbekanntes verunsichert und u. U. auch ängstigt. Nicht selten wird es ja auch noch genährt durch Geschichten wie: ‚Ich kenn da einen, dem hat man aber….‘. Auf unsere Arbeit bezogen kommen da auch gern mal die viel zitierten schwarzen bulligen einschüchternden Typen in den Geschichten zum Einsatz. Schwarze Schafe gibt es in jeder Branche, keine Frage, aber unser Arbeitsalltag sieht völlig anders aus, und unsere Tätigkeit unterliegt strengen Regeln.“
Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V., in dem die meisten der in Deutschland tätigen Inkassounternehmen zusammengeschlossen sind und dessen Regularien für eine Mitgliedschaft strengere Voraussetzungen enthalten, als der Gesetzgeber an eine Inkassoerlaubnis knüpft, definiert den Berufsstand so: „Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe. Sie betreiben geschäftsmäßig die Einziehung von Forderungen.“
„Der geschäftsmäßige Einzug von fremden Forderungen ist nach §§ 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtig“, erklärt Bernd Drumann weiter. „Ein Inkassounternehmen muss registriert sein. Es kann also nicht jedermann einfach Forderungen für Dritte einziehen. Andernfalls drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro. Die Registrierung setzt umfangreiche Eignungsmerkmale und Kenntnisse voraus, die im RDG geregelt sind. Die Registrierung erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde, wie z.B. für uns in Bremen durch das Landgericht. Eine Registrierung setzt strafrechtliche Unbescholtenheit voraus.“
Ab 1. November 2014 treffen Inkassounternehmen neue Darlegungs- und Informationspflichten. Nach § 11a RDG müssen Inkassounternehmen den Schuldnern, die Verbraucher sind, bei der erstmaligen Geltendmachung von Forderungen umfangreiche forderungsbezogene Informationen zur Verfügung zu stellen. „Auch diesen nun gesetzlich verankerten Pflichten dürften die meisten seriös arbeitenden Inkassounternehmen im Großen und Ganzen längst nachkommen“, ist Drumann überzeugt. „Transparenz ist ein ganz wesentlicher Teil im Umgang mit unseren Kunden. Wir begrüßen jegliche Bestrebung, unseriösen Geschäftspraktiken einen Riegel vorzuschieben. Sie schaden der Branche und damit der Wirtschaft, als deren Partner sich Inkassounternehmen verstehen und für die sie jährlich Forderungen in dreistelliger Millionenhöhe realisieren.“
So sind beispielsweise Name oder Firma des Auftraggebers bei der ersten Geltendmachung anzugeben. Der Forderungsgrund – bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstandes und des Datums des Vertragsschlusses – ist zu nennen. Wenn Zinsen geltend gemacht werden, ist eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraumes erforderlich, für den die Zinsen berechnet werden. Sollte ein Zinssatz über dem gesetzlichen Zins von 5 Prozentpunkten p. a. über Basiszins verlangt werden, muss darauf gesondert hingewiesen werden – unter Angabe des Grundes. Wenn eine Inkassovergütung geltend gemacht wird, ist es nun gesetzliche Pflicht, Angaben über Art, Höhe und Entstehungsgrund zu machen. Soweit mit der Inkassovergütung Umsatzsteuer verlangt wird, muss erklärt werden, dass der Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. „Da ist schon auf einiges zu achten, will man sich als Inkassounternehmer nicht selbst rechtswidrig verhalten“, resümiert Drumann.
Ein Inkassovertrag regelt im Innenverhältnis die rechtliche Beziehung zwischen Inkassounternehmer und Gläubiger und ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB.
„Auch die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ist geregelt“, fährt Drumann fort. „Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 5 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG) ausdrücklich festgelegt, dass die Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, bis zur Höhe vergleichbarer Rechtsanwaltskosten vom Schuldner zu erstatten sind. Die meisten Inkassounternehmer dürften aber mit ihren Auftraggebern ohnehin nur Kosten in dieser Höhe vereinbart haben – und schließlich, im Namen ihrer Auftraggeber, vom Schuldner erstattet verlangen.“
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