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Impfpass-Fake: Die erschlichene Freiheit

09.09.2021  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ARAG.

Lag es vorher meist verwaist und vergessen in irgendeiner Schublade, ist das kleine gelbe Impf-Büchlein durch die Corona-Pandemie in den letzten Monaten zu einem der wichtigsten und begehrtesten Dokumente geworden. Denn mit einem Stempel darin, der die Impfung(en) bestätigt, gewinnt der Besitzer des Passes alte Freiheiten wieder.

Kein Wunder also, dass im Internet das Angebot an gefälschten Impfpässen floriert. Es ist strafbar, gefälschte Impfpässe anzubieten; auch die Nutzung des Fakes kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Leicht zu fälschen

Anders als etwa Geldscheine weisen Impfpässe keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, wie z. B. Wasserzeichen oder Hologramme. Mit entsprechendem Aufkleber, Stempel, Arzt-Unterschrift und einer ausgedachten Chargennummer des Vakzins sind sie vom Original kaum zu unterscheiden. Ob fertig ausgefüllte Dokumente oder Blanko-Pässe zum eigenhändigen Ausfüllen – im Internet ist alles erhältlich. Dabei weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es oft die frisch gebackenen Geimpften selbst sind, die Betrügern eine Steilvorlage bieten, indem sie Beweisfotos ihres Impfausweises posten.

Impfpass fälschen ist Urkundenfälschung

Wer eine falsche Urkunde erstellt oder eine echte verfälscht, begeht Urkundenfälschung (Paragraf 267 Strafgesetzbuch (StGB)). Ein Impfausweis ist also falsch, wenn der tatsächliche Aussteller nicht identisch ist mit dem Aussteller, der im Impfpass genannt wird. Dabei ist nicht nur das Fälschen, sondern allein der Gebrauch falscher oder verfälschter Dokumente nach Auskunft der ARAG Experten Urkundenfälschung und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Wer gewerbsmäßig damit handelt, muss allerdings mit höheren Strafen rechnen.

Die Lücke im Gesetz ist geschlossen worden

Nicht bei jedem gefälschten Impfpass muss es sich um eine Urkundenfälschung handeln. Denn wenn eine berechtigte Person, wie etwa der Hausarzt, zwar einen Impfpass ausstellt, die dokumentierte Impfung aber gar nicht durchführt hat, begeht er im strafrechtlichen Sinn keine Urkundenfälschung.

Deshalb hat der Gesetzgeber nachgebessert und das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit neuen Strafvorschriften ergänzt. Seit Juni 2021 gilt: Wer wissentlich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus oder ein Testergebnis nicht richtig dokumentiert, muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Und wer wissentlich falsch ausgestellte Bescheinigungen benutzt, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Der Besuch im Restaurant kann also teuer werden.

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