19.02.2021 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bei der Beklagten handelte es sich um Inkassounternehmen. Sie verschickte im Auftrag eines Mobilfunkanbieters eine Zahlungsaufforderung über einen Betrag von 635,07 €. Als Grund der Forderung ist dort angegeben: „Mobilfunkvertrag vom 01.11.2017 (Telnr. ...[…])“.
Grundlage war ein Mobilfunkvertrag, der in Berlin unter Verwendung des Namens der Zeugin Z. und einer früheren Anschrift von ihr geschlossen worden war. Nachdem zwei Zahlungsaufforderungen nicht zugestellt worden waren, ermittelte das Inkassounternehmen eine neue Anschrift der Zeugin in Stuttgart. Die sah keine Veranlassung zu reagieren und legte lediglich gegen den Mahnbescheid, der nachfolgte, Widerspruch ein. Zudem wandte sie sich an den klagenden Verband, der in dem Vorgehen der Beklagten eine unlautere Handlung sah, abmahnte und auf Unterlassung klagte.
Das Verhalten der Beklagten sei als eine per se verbotene Aufforderung zur Bezahlung nicht erbrachter Dienstleistungen im Sinne von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, eines sog. Blacklist-Verstoß, unlauter. Es liege zudem eine unlautere Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG vor und außerdem handele es sich um eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG. Auf ein Verschulden der Beklagten komme es nicht an. Das Landgericht wehrte die Klage in I. Instanz noch ab. Doch das OLG Hamburg verurteilte das Inkassounternehmen zur Unterlassung (Urt. v. 28.01.2021, Az. 15 U 128/19, nicht rechtskräftig, Revision zugelassen).
Das Versenden der Zahlungsaufforderung an die Zeugin Z. durch die Beklagte sei eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG mit der unwahren und damit irreführenden Behauptung, eine Ware oder Dienstleistung sei vom Verbraucher bereits bestellt worden. Die Richter des 15. Zivilsenats sahen es aufgrund der Zeugenvernehmung der Zeugin Z. als nachgewiesen an, dass diese keinen Vertrag geschlossen hatte und auch nicht wusste, wer unter ihrem Namen agiert hatte. Zwar sei ein Blacklist-Verstoß nach Nr. 29 des Anhangs nicht gegeben. Die SIM-Karte war nicht zugestellt worden und das Gericht sah damit ein wesentliches Erfordernis nicht als erfüllt an, ließ deshalb aber die Revision zu.
Die Richter sahen aber eine Irreführung.
Zwar war die Zeugin letztlich nicht getäuscht worden, denn sie hatte sich ja gegen die Forderung gewehrt. Das Gericht ließ jedoch eine abstrakte Täuschungseignung ausreichen:
„Eine abstrakte Täuschungseignung ist zu bejahen. Es bestehen zahlreiche leicht zugängliche Möglichkeiten zum Abschluss eines Mobilfunkvertrages, insbesondere über Telekommunikationsmittel wie das Telefon und das Internet. Vielfach werden solche Vertragsabschlüsse von den Anbietern auch mit anderen Inhalten kombiniert, etwa mit dem Kauf eines Mobiltelefons oder ganz andersartigen Dienstleistungen, so dass der Mobilfunkvertrag nicht immer im Vordergrund steht. Ein erheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher kann daher nach dem Zugang einer entsprechenden, unberechtigten Zahlungsaufforderung annehmen, er habe – z.B. versehentlich oder nicht mehr erinnerlich – den behaupteten Vertrag geschlossen.“
Die mit einer solchen Aufforderung verbundene unwahre Angabe eines bestehenden Vertragsschlusses sei (abstrakt) geeignet, den angeschriebenen Verbraucher zur Zahlung des verlangten Entgelts und damit zur Erfüllung des behaupteten Vertrags und so zu dessen Behandlung als wirksam zustande gekommen zu veranlassen, und sei es nur, um weitere Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Das Unternehmen war von der Berechtigung seines Vorgehens ausgegangen. Der Senat legt jedoch dar, warum es nach seiner Ansicht nicht auf einen vorwerfbaren Irrtum ankam und die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs auch nicht unverhältnismäßig sei.
Den Richtern war nicht ganz deutlich, wie der Vertrag zustande gekommen war, also ob er im Ladenlokal oder im Internet geschlossen wurde. Eine Identitätsprüfung sei jedoch wirtschaftlich möglich und zumutbar.
„Eine Identitätsüberprüfung des Vertragspartners bei einem Vertragsschluss in Anwesenheit des Verbrauchers kann ohne weiteres durch Vorlage und Überprüfung eines Ausweisdokuments erfolgen. Entsprechendes gilt für online abgeschlossene Verträge z.B. mit Blick auf das Post-Ident-Verfahren. Es ist demnach nicht richtig, dass eine Identitätsüberprüfung „schlicht unmöglich“ sei. Ferner ist nicht konkret dargelegt, dass bzw. warum alle bestehenden Möglichkeiten der Identitätsüberprüfung wirtschaftlich unzumutbar seien, und das ist auch nicht ersichtlich.“
Wer gegenüber einer Person Forderungen unter Berufung auf einen Vertrag erhebt, obwohl diese Person keinen solchen Vertrag geschlossen hat, der verhält sich unlauter und kann per Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert und verklagt werden. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden an.
Die Richter sehen eine Verurteilung auch nicht als unverhältnismäßig an, weil ein Händler ja auch im Internet eine Identitätsprüfung vornehmen könne. Das Urteil bedeutet jetzt zwar nicht, dass Händler immer eine Identitätsprüfung vornehmen müssen. Allerdings lebt man jetzt ohne eine solche Prüfung gefährlicher, wenn ohne Prüfung eine Ware zugesendet wird oder eben Forderungen zur Zahlung gestellt werden. Es droht nicht nur die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den vermeintlichen Schuldner. Es kann vielmehr auch noch zu Abmahnungen und späteren Ordnungsgeldern oder Vertragstrafen kommen.
Im täglichen Massengeschäft erscheint die indirekte Identitätsfeststellungspflicht unverhältnismäßig. Ich würde dafür plädieren, eine Unlauterkeit erst anzunehmen, wenn der Betroffene die Schuld bzw. einen Vertragsschluss bestritten hat. Dann hat das Unternehmen Veranlassung, in eine vertiefte Prüfung einzutreten. Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung nach bzw. trotz einer solchen Prüfung könnten dann als unlauter angesehen werden. Zwar können Schuldner durch ein Bestreiten damit weitere Maßnahmen blockieren oder erschweren. Das ist dann aber das Risiko im Geschäftsmodell des Händlers.
Bild: energepic.com (Pexels, Pexels Lizenz)
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