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GmbH-Geschäftsführer - Steuerchancen durch zusätzlichen Beratungsvertrag

01.11.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: DHPG Dr. Harzem .

Für viele Gesellschafter-Geschäftsführer sind Beratungsverträge mit der eigenen GmbH eine reizvolle Option. Es eröffnen sich weitreichende finanzielle Vorteile: Der Geschäftsführer erhält einen attraktiven Zusatzverdienst, die GmbH spart Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Eine zusätzliche Beratertätigkeit hat der Bundesfinanzhof schon vor Jahren legitimiert. "Wenn sich die Beratung auf einen Bereich erstreckt, der mit der eigentlichen Geschäftsführung nichts zu tun hat, darf der Geschäftsführer gleichzeitig als Arbeitnehmer und Selbstständiger für die eigene GmbH tätig werden", sagt Wirtschaftsprüfer Klaus Altendorf von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG. Beratungsverträge mit der eigenen GmbH sind selbst bei Ein-Personen-GmbHs zulässig.

So verlockend die Perspektiven, so weitreichend sind die Anforderungen. Die Finanzbehörden stellen Beratungsverträge mit dem eigenem Unternehmen unter Generalverdacht. Sie zweifeln schnell am selbstständigen Charakter der Tätigkeit und werten Bezüge hieraus als verdeckte Gewinnausschüttung. Es drohen weitreichende Steuernachzahlungen für die GmbH, da die Vergütung als nicht abzugsfähig behandelt und mit rund 30 Prozent Körperschaft- und Gewerbesteuer belegt wird. Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt letztlich drauf: Zwar erhält er eine Steuererstattung von bis zu 20 Prozent, da er die Einkünfte bereits als Selbstständiger versteuert hat. Doch die Bezüge sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Per Saldo führt das zu einer Mehrsteuer von bis zu 10 Prozent.

Die aktuelle Rechtsprechung mahnt zu Weitblick. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 34/08) zeigt, wie zahlreich die möglichen Fehlerquellen sind. Ob eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Merkmalen ab, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bewerten sind. "Viele Beratungsverträge bieten den Finanzbeamten unnötige Angriffsflächen", warnt DHPG-Wirtschaftsprüfer Altendorf aufgrund seiner langjährigen Praxiserfahrung. "Oft mangelt es bereits an einer klaren Abgrenzung der Tätigkeiten, die ein Geschäftsführer im Rahmen des Anstellungsverhältnisses erbringt und die Gegenstand des Beratungsvertrages sind." Auch die Höhe des Honorars und die Zahlungsmodalität können Zweifel an der Vertragsgestaltung verstärken.

Gerade bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und Ein-Personen-GmbHs ist erhöhte Vorsicht gefragt. In diesen Fällen sind Geschäftsführer weitgehend frei in der Vertragsgestaltung. Deshalb sieht das Finanzamt besonders genau hin. Die Finanzbehörden erkennen nur Verträge an, die wie unter fremden Dritten abgeschlossen werden und legen entsprechende Maßstäbe an. DHPG-Experte Altendorf empfiehlt: Der Beratungsvertrag ist nicht isoliert zu sehen. Wichtig ist, dass die Regelungen nicht mit dem Geschäftsführervertrag und gegebenenfalls dem Gesellschaftsvertrag kollidieren. Deshalb: Alle Vertragswerke auf den Prüfstand stellen und eventuell anpassen. Für alle Regelungen gilt ein Grundprinzip: Alle Punkte sind im Vorfeld klar und eindeutig zu vereinbaren.

Checkliste: Ist der Beratungsvertrag steuersicher?

Finanzbehörden nehmen Beratungsverträge mit dem eigenen Unternehmen besonders genau unter die Lupe. Alle Vereinbarungen sind sorgfältig mit dem Geschäftsführervertrag sowie gegebenenfalls dem Gesellschaftsvertrag abzustimmen und auszugestalten. Die wichtigsten Punkte:

  1. Nebentätigkeit: Geschäftsführervertrag müssen eine Nebentätigkeit ausdrücklich erlauben. Das Verbot so genannter "In-sich-Geschäfte" gemäß § 181 BGB muss ausgeklammert sein. Zudem ist die Art der Nebentätigkeit im Geschäftsführervertrag genau zu spezifizieren. Da Berater naturgemäß für mehrere Unternehmen tätig sind, ist auch eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.
  2. Selbstständigkeit: Die Abgrenzung von nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit ist oft strittig. Merkmale wie feste Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch oder Überstundenvergütung deuten auf eine nichtselbstständige Tätigkeit hin. Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen Kriterien wie Unternehmerinitiative, Eigenverantwortung, tageweiser Einsatz im Unternehmen, mehrere Auftraggeber sowie Selbstständigkeit in Organisation und Durchführung. Je mehr dieser Kriterien nachweisbar sind, desto weniger Nachfragen kommen vom Finanzamt.
  3. Tätigkeitsfeld: Aufgaben aus dem Verantwortungsbereich eines Geschäftsführers sind für Beratungstätigkeiten tabu. Tagesgeschäft und Beratungsgegenstand sind klar voneinander abzugrenzen, was sich in den Verträgen widerspiegeln muss. Ratsam ist eine detaillierte Aufschlüsselung der Tätigkeiten im Beratungsvertrag. Im Gegenzug sollte die vereinbarte Tätigkeit im Geschäftsführervertrag ausgeschlossen werden.
  4. Arbeitszeit: Die Beratertätigkeit muss zeitlich neben der normalen Geschäftsführertätigkeit zu stemmen sein. Bleiben dafür nur die Abende und das Wochenende, wird das Finanzamt schnell misstrauisch. Gegebenenfalls ist die Arbeitszeit als Geschäftsführer zu reduzieren. Vorsicht: Das Geschäftsführer-Gehalt muss sich der verringerten Arbeitszeit anpassen.
  5. Honorar: Überhöhte Beraterhonorare erkennt das Finanzamt nicht an. Die Höhe sollte marktüblich sein und sich mit Vergleichsdaten belegen lassen. Zudem achtet das Finanzamt genau darauf, dass Honorare nicht nachträglich vereinbart werden. Deshalb: Im Voraus die Vergütung eindeutig vereinbaren, entweder als Tages- oder Stundensatz, und klare Zahlungsmodalitäten festlegen.

Quelle: DHPG Dr. Harzem & Partner KG, www.dhpg.de

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