14.06.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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In der lohsteuerlichen Praxis kommt es regelmäßig vor, dass insbesondere bei der Dienstwagenbesteuerung Fallgestaltungen gewählt werden, die nicht den Vorgaben des Gesetzgebers entsprechen. Hier sind Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt, entweder im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung oder bei der persönlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers, vorprogrammiert. Dies kann zu nicht unerheblichen Steuernachzahlungen sowie zur steuerlichen Nichtanerkennung von Eigenleistungen des Arbeitnehmers führen.
Im hier streitigen Sachverhalt hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen. Der Arbeitnehmer musste sich an den Kosten beteiligen, indem er – indirekt – alle Kosten des Firmenwagens übernehmen musste. Diese indirekte Weiterbelastung erfolgte, indem der Arbeitgeber den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers um die Höhe der monatlichen Leasingraten kürzte. Der Arbeitgeber versteuerte einen geldwerter Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung. Der Arbeitnehmer versuchte vergeblich, den Gehaltsverzicht im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen.
Weil die Kostenübernahme des Arbeitnehmers nur indirekt und nicht unmittelbar erfolgt ist, lehnte das Finanzamt die steuerliche Anerkennung ab.
Bei dieser Fallgestaltung liegen isoliert betrachtet zwei Sachverhalte vor.
1. Sachverhalt
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt.
2. Sachverhalt
Der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers wurde um einen bestimmten Betrag gekürzt.
Weil der Gehaltsverzicht keinen Aufwand des Arbeitnehmers darstellt, verweigerte das Finanzamt die Anerkennung als Werbungskosten.
Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen. Für die Nutzung des Firmenwagens stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Entgelt in Rechnung, welches im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten wird.
Das Entgelt, welches der Arbeitnehmer für die Nutzung des Firmenwagens zu entrichten hat, orientiert sich an den monatlichen (Full-Service-)Leasingraten, die der Arbeitnehmer an die Leasinggesellschaft zu entrichten hat.
Zunächst entsteht ein geldwerter Vorteil, der sich bei der 1 %-Regelung am Bruttolistenpreis des Firmenwagens orientiert. Der geldwerte Vorteil vermindert sich bereits im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung um das "Entgelt", welches der Arbeitnehmer im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung an seinen Arbeitgeber zahlt.
Der geldwerte Vorteil vermindert sich direkt und unmittelbar um das Entgelt, welches der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für die Nutzung des Firmenwagens zahlt.
Wesentlich für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Abrechnungspraxis klare und unmissverständliche vertragliche Vereinbarungen zugrunde liegen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass bestimmte Sachverhalte aus Vereinfachungsgründen gegeneinander aufgerechnet werden. Hierbei wird häufig übersehen, dass es sich um Sachverhalte handelt, die steuerlich nicht im Zusammenhang gesehen werden können und bei isolierter Betrachtung im Zweifelsfall nicht die gewünschten, oft sogar gegenteiligen steuerlichen Folgen mit sich bringen.
Nachdem viele Jahre Rechtsunsicherheit bei der lohnsteuerlichen Anerkennung von Zuzahlungen bestand, hat das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 19.04.13 diverse Zweifelsfragen geklärt.
Danach mindert ein Entgelt, welches der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber für die Dienstwagenüberlassung zu entrichten hat, den geldwerten Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein pauschales Entgelt oder ein nutzungsabhängiges Entgelt handelt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine klare Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugrunde liegt.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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