21.12.2015 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ein Arbeitgeber möchte mit seinen Arbeitnehmern ein rauschendes Fest zum Jahresabschluss feiern. Daher lädt er seine Arbeitnehmer zum Gänsebratenessen in ein zünftiges Restaurant ein. Im Anschluss an den Festschmaus findet eine Weihnachtsfeier statt. Im Rahmen der Feierlichkeiten erhält jeder Arbeitnehmer eine Weihnachtstüte mit Süßigkeiten, einer Flasche Wein und einer kleinen Goldmünze.
Weil die Aufwendungen den Freibetrag in Höhe von 110 Euro übersteigen, behandelt der Arbeitgeber die Feierlichkeiten (zutreffend) als unübliche Betriebsveranstaltung. Den nach Abzug des Freibetrags entstehenden Differenzbetrag unterwirft er der Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 Nr. 2 EStG.
Das Finanzamt ist hiermit jedoch ganz und gar nicht einverstanden. Nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber den entstandenen Arbeitslohn, der anlässlich einer Betriebsveranstaltung gewährt wird, mit einem Steuersatz in Höhe von 25% pauschalversteuern. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch (teilweise) nicht vor.
Hinsichtlich der Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf die Goldmünze entfallen, handelt es sich nicht um Arbeitslohn der anlässlich einer Betriebsveranstaltung gewährt wird. Es handelt sich vielmehr um Arbeitslohn, der bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung gewährt wird. Im Ergebnis darf dieser Betrag daher nicht nach § 40 Absatz 2 Nr. 2 EStG pauschalversteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsauffassung bereits mi Urteil vom 07.11.06, VI R 58/04, bestätigt.
Seine Rechtsauffassung begründet der Bundesfinanzhof damit, dass es nicht üblich sei, seinen Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung hochwertige Geschenke zukommen zu lassen. Analog zur Freigrenze für Aufmerksamkeiten (vgl. R 19.6 LStR) gelten nur Geschenke bis zu einem Wert von 60 Euro (bis 31.12.14: 40 Euro) als üblich und können entsprechend in die Bemessungsgrundlage für eine Betriebsveranstaltung einbezogen werden. Geschenke, deren Wert 60 Euro übersteigen, führen zu einer nachhaltigen Bereicherung bei den Arbeitnehmern und müssen daher als separater lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil erfasst werden.
Soweit die weiteren Anwendungsvoraussetzungen des § 37b EStG vorliegen, kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn mit einem Steuersatz von 30 % pauschal versteuern.
In steuerlicher Hinsicht ist der höhere Steuersatz sicherlich zu verschmerzen. Darüber hinaus kommen auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen zum Tragen. Während die Pauschalversteuerung gemäß § 40 Absatz 2 Nr. 2 EStG nach Maßgabe von § 1 Absatz 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung Sozialversicherungsfreiheit mit sich bringt, müssen Sie als Arbeitgeber bei Anwendung der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchführen. Gleiches gilt auch für die Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 1 Nr. 1 EStG.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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