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Geschäftsführung des Betriebsrates

23.08.2010  — none .  Quelle: none.

Erster Teil der Serie von Ihrem Experten Torsten Lemke: der Betriebsratsvorsitzende

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Rechte, Pflichten und Aufgaben der Betriebsratsarbeit im Überblick

Das Tagesseminar für einen ersten Überblick zu den Beteiligungsrechten

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§ 26 der Betriebsratsvorsitzende

In den §§ 26-41 BetrVG finden wir die Regelungen zur Geschäftsführung des Betriebsrates. In dem ersten Teil der neuen Serie des Newsletters starten wir hier mit dem § 26 Vorsitzender. In der Folge der Serie werden wir die §§ 27-41 der Reihe nach vorstellen.

Der Betriebsrat ist gewählt und hat inzwischen aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gewählt (vgl. § 26 Abs. 1 BetrVG).

Wichtig an der Stellung des Vorsitzenden ist zunächst zu erkennen, dass der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat so wie es § 26 Abs. 2 BetrVG vorsieht nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt. Nur soweit Betriebsratsbeschlüsse dazu ermächtigen, kann der Betriebsratsvorsitzende rechtsgeschäftliche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für den Betriebsrat abgeben. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat in der Erklärung, nicht aber im Willen oder bei der Willensbildung (vgl. Bundesarbeitsgericht 26.09.1963). Nach den Grundsätzen der so genannten Rechtsscheinshaftung oder so genannten Vertrauenshaftung kann sich aber ggf. eine Bindung des Betriebsratsgremiums an nicht von dieser Vertretungsmacht des Vorsitzenden gedeckten Erklärungen ergeben (vgl. BAG 24.02.2000).

Stellen wir uns dazu den Fall vor, der Personalleiter übergibt dem Betriebsrat eine Anhörung zu einer Kündigung. Der Personalleiter geht hier korrekt gem. § 26 Abs. 2 BetrVG vor und übergibt die Erklärung gem. § 102 BetrVG dem Betriebsratsvorsitzenden, der zur Entgegennahme von Erklärungen für den Betriebsrat berechtigt ist. Die Anhörung gem. § 102 BetrVG ist dadurch, dass sie dem Betriebsratsvorsitzenden übergeben worden ist, dem Betriebsratsgremium zugegangen. Damit läuft die einwöchige Widerspruchsfrist für das Betriebsratsgremium. Sollte der Betriebsratsvorsitzende sich jetzt allein überlegen, dass er der Kündigung nicht widersprechen will und teilt dies der Arbeitgeberseite schriftlich mit, so kann die Arbeitgeberseite nicht wissen, ob zuvor eine ordnungsgemäße Betriebsratssitzung und einer ordnungsgemäßer Betriebsratsschluss ergangen ist. Diesen Rechtsschein muss sich ggf. das Betriebsratsgremium zurechnen lassen. Die Arbeitgeberseite vertraut hier auf das korrekte Handeln des Betriebsratsvorsitzenden und das Betriebsratsgremium muss sich die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden zurechnen lassen. Selbstverständlich stellt diese Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden einen groben Pflichtverstoß gem. § 23 BetrVG dar.

Der zweite formale Aspekt, der sich aus § 26 Abs. 2 BetrVG ergibt, ist die Entgegennahme von Erklärungen. Grundsätzlich werden die Erklärungen der Arbeitgeberseite dem Betriebsratsvorsitzenden zugestellt. Mit Zugang der Erklärung beim Vorsitzenden beginnen die gesetzlichen Fristen zu laufen. Werden Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, einem anderen Betriebsratsmitglied gegenüber abgegeben, so ist sie erst zugegangen, wenn sie dem Vorsitzenden oder dem Betriebsrat als solchem zur Kenntnis gelangt ist. Das andere Betriebsratsmitglied ist nicht zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt und handelt somit als Bote.

Neben diesen beiden formalen Aspekten aus § 26 Abs. 2 BetrVG (Vertretung nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse, Entgegennahme von Erklärungen nur durch den Vorsitzenden) ergeben sich für den Vorsitzenden in der Praxis natürlich noch weitere Dinge, die zu beachten sind. Hierbei sind insbesondere seine Aufgaben genauer zu betrachten.

Der Betriebsratsvorsitzende setzt die Tagesordnung der Betriebsratssitzungen fest und beruft die Sitzungen ein (vgl. § 29 BetrVG). Er lädt ebenfalls die Jugendausbildungsvertretung und die Schwerbehindertenvertretung zur Betriebsratssitzung ein und, wenn dies gem. § 31 BetrVG beschlossen ist, lädt er auch einen Gewerkschaftsvertreter zur Betriebssitzung ein. Er unterzeichnet das Betriebsratssitzungsprotokoll und leitet die Betriebsratssitzung. Des weiteren leitet der Vorsitzende des Betriebsrats die Betriebsversammlung gem. § 42 BetrVG. Er unterzeichnet die Betriebsvereinbarungen gem. § 77 BetrVG und er nimmt an den Sprechstunden und an den Sitzungen der Jugendausbildungsvertretung teil.

Neben diesen Aufgaben, die dem Betriebsratsvorsitzenden aus dem Gesetz zugewiesen sind, hat der Betriebsratsvorsitzende daneben in der Praxis noch weitere Aufgaben:

Beim Betriebsratsvorsitzenden laufen in der Regel alle Informationen zusammen und häufig wird er auch das Tagesgeschäft und die so genannten laufenden Geschäfte übernehmen. Daneben hat er aber auch so genannte Überwachungsaufgaben, denn der Betriebsratsvorsitzende hat grundsätzlich dafür zu sorgen, dass der Betriebsrat die Aufgaben, die das Betriebsratsgremium sich vorgenommen haben, auch umgesetzt werden. Das bedeutet nicht, dass der Betriebsratsvorsitzende in Person die Umsetzung vornehmen muss, sondern dafür sorgen soll, dass das Betriebsratsgremium als Team die entsprechenden Umsetzungen gemeinsam vornimmt und Betriebsratsmitglieder dabei unterstützt, die von ihnen übernommenen Aufgaben zu erledigen. Des weiteren hat der Betriebsratsvorsitzende häufig auch die Aufgabe, die direkte Kommunikation mit der Arbeitgeberseite zu übernehmen, die neben den so genannten Monatsgesprächen gem. § 74 BetrVG im Tagesgeschäft anfällt. Hierzu ist im Gremium zu überlegen, ob der Betriebsratsvorsitzende jeweils die Termine allein wahrnimmt oder ggf. ein Betriebsratskollege mitgeht. Auch repräsentative Aufgaben gehören zu den Tätigkeitsbereichen des Vorsitzenden. Er vertritt das Betriebsratsgremium nach außen.

Bei der Vielzahl der hier aufgelisteten Aufgaben wird bereits deutlich, dass der Vorsitzende allein die Aufgaben des Betriebsrats nicht bewerkstelligen kann. Hier kommt es im Gremium insbesondere auf eine gute Aufgabenverteilung und auf gute Teamarbeit an.


BAG-Entscheidungen zu § 26 BetrVG

Bundesarbeitsgericht vom 10.10.2007, Aktenzeichen: 7 ABR 51/06

Leitsatz: Der Betriebsrat kann durch eine nachträgliche Beschlussfassung eine von dem Betriebsratsvorsitzenden zuvor ohne Rechtsgrundlage im Namen des Betriebsrats getroffene Vereinbarungen genehmigen.

In diesem Verfahren ging es um die Vergütung für die Tätigkeit der Einigungsstellenbeisitzerin.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Vereinbarung, die der Betriebsratsvorsitzende ohne einen wirksamen Betriebsratsbeschluss abgeschlossen, hat nach § 177 BGB schwebend unwirksam ist. Sie kann jedoch vom Betriebsrat durch eine spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung gem. § 184 BGB genehmigt werden. Der Betriebsrat hat hier nachträglich den Beschluss gefasst, die Beisitzerin in der Einigungsstelle einzusetzen.


Bemerkung

Diese Entscheidung sollte den Betriebsratsvorsitzenden nicht dazu verleiten, verspätet Beschlüsse fassen zu lassen oder das Betriebsratsgremium dazu verleiten, den Betriebsratsvorsitzenden allein handeln zu lassen. Das BAG hat in dieser Entscheidung ausdrücklich mitgeteilt, dass diese Genehmigung nicht möglich ist bei Beschlüssen des Betriebsrats, die fristgebunden sind.

Lesen Sie in der nächsten Ausgabe Ihres Betriebsrat Aktuell den zweiten Teil der Serie!


Quelle: ALC ANWALTSKANZLEI LEMKE, Torsten Lemke - Rechtsanwalt
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