25.02.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DHPG Dr. Harzem und Partner KG.
Der niedrige Körperschaftssteuersatz hat nicht dazu geführt, dass die Relevanz bei Prüfungen abgenommen hat, registriert die Wirtschaftskanzlei DHPG. Denn unabhängig von der Höhe des persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters lösen Fehler in jedem Fall Mehrsteuern aus.
Gesellschafter-Geschäftsführer können über Gehaltszahlungen oder Gewinnausschüttungen am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH teilhaben. Während Gehaltszahlungen die Gewerbe- und Körperschaftssteuer mindern, bleiben Gewinnausschüttungen ohne Auswirkungen auf die GmbH-Steuern, die sich auf immerhin 30 % summieren. Deshalb ist die Versuchung groß, über das Geschäftsführer-Gehalt einen Großteil der GmbH-Gewinne zu entnehmen, um die GmbH-Steuern zu minimieren.
Das wissen auch die Finanzbehörden. Betriebsprüfer beäugen daher besonders kritisch, ob die Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern angemessen ist. Die Vergütung für den Chef muss insgesamt im Rahmen bleiben. Es geht also nicht allein um das Gehalt, sondern auch um Tantiemen, Firmenwagen oder die Altersversorgung. Entdecken Prüfer unangemessene Vergütungen, qualifizieren sie diese Vergütung bis zu einer gewissen Grenze in eine verdeckte Gewinnausschüttung um. Da Fehler meist erst Jahre später im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgedeckt werden, werden Unternehmen vielfach mit erheblichen Steuernachzahlungen konfrontiert. Obendrein lässt sich das Finanzamt diese Summen noch mit üppigen 6 % verzinsen. Die Verzinsung beginnt, wenn mehr als 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres vorbei sind. Rechtliche Gegenwehr bietet nur geringe Erfolgsaussichten, da mit der Thematik viele Unwegsamkeiten verbunden sind. Die Folge: Betroffene Unternehmen müssen oft zähneknirschend zahlen und können unter Umständen sogar in eine gefährliche finanzielle Schieflage geraten.
Über die Höhe ihrer Vergütung möchten Gesellschafter-Geschäftsführer naturgemäß selbst bestimmen und nicht das Finanzamt entscheiden lassen. Genau darin liegt eine große Gefahr. Maßgeblich ist beim Thema verdeckte Gewinnausschüttung allein die Angemessenheit im steuerlichen Sinne.
Selbstverständlich darf die GmbH mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine selbstbestimmte Vergütung zahlen. Steuerlich geht es jedoch darum, diese Zahlungen zu qualifizieren. Ist es tatsächlich eine Vergütung für die Geschäftsführung oder liegt nicht, zumindest in Teilen, eine Gewinnausschüttung vor? Steuerberater sollten den Gesellschafter-Geschäftsführer hierüber aufklären und Szenarien „ durchrechnen". Die Angemessenheit einer Vergütung ist sehr sorgfältig und grundsätzlich im Vorfeld zu prüfen. Denn kommt es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, lässt sie sich nicht mehr korrigieren.
Finanzbehörden prüfen die Angemessenheit der Vergütung durch einen Fremdvergleich. Damit gehen sie der Frage nach, ob die Vereinbarungen in dieser Form auch unter fremden Dritten zustande gekommen wären. Häufig führen die Prüfer einen externen Betriebsvergleich durch und ziehen Vergleichszahlen von Fremdgeschäftsführern aus dem Marktumfeld heran. Oder sie nehmen einen betriebsinternen Abgleich vor und analysieren das Gehaltsgefüge in der Leitungsebene. Zeigen sich übergroße Abweichungen zu leitenden Angestellten oder anderen Geschäftsführern, geraten Firmen leicht in Erklärungsnot. Munition bieten auch aktuelle Gehaltsstudien, im Fachjargon empirische Gehaltsstrukturuntersuchungen genannt, auf die sich Prüfer bei Bedarf berufen.
Je mehr Anteile Geschäftsführer am Unternehmen besitzen, desto strenger sind tendenziell die Kontrollen. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der mit mehr als 50 % an der GmbH beteiligt ist, beinhaltet der Fremdvergleich auch formelle Kriterien. Vergütungsvereinbarungen erfordern die Schriftform und müssen im Voraus klar und eindeutig abgeschlossen werden. Zuständig für den Abschluss und die Änderungen von Geschäftsführeranstellungsverträgen ist die Gesellschafterversammlung der GmbH. Alle Vereinbarungen sollten auch für Außenstehende plausibel sein. Von häufigen Gehaltsschwankungen, mehrfachen Steigerungen oder sehr großzügigen Zusagen ist möglichst abzusehen. In diesen Fällen werden Betriebsprüfer kritische Nachfragen stellen (siehe Infokasten).
Betriebsprüfer führen grundsätzlich einen materiellen Fremdvergleich durch. Die Prüfung erstreckt sich über drei Stufen:
Laut Bundesfinanzhof können einzelne variable Vergütungsbestandteile nicht allein aufgrund ihrer Höhe (gemäß Stufe 2) als unangemessen beurteilt werden. Maßgeblich ist immer die Gesamtvergütung. Faustregel: Die variable Vergütung sollte maximal ein Viertel der Gesamtvergütung ausmachen. Andernfalls gehen Prüfer schnell von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus.
Unternehmen sollten penibel darauf achten, dass die formalen Kriterien bei Abschluss und Änderung von Geschäftsführerverträgen eingehalten werden. Besonders tückisch sind die Konsequenzen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern: Werden formale Kriterien verletzt, so wird die gesamte Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Die Finanzverwaltung muss dann nicht mehr diskutieren, ob die Vergütung angemessen ist.
Unternehmen sollten darüber hinaus die Vergütungsbestandteile sorgsam auswählen und zusammenstellen, immer mit Blick auf eine angemessene Höhe. Es empfiehlt sich, empirische Gehaltsstrukturuntersuchungen wie etwa die Kienbaum-Vergütungsstudien zu Rate zu ziehen. So können Sie in Eigenregie den materiellen Fremdvergleich durchführen. Gut zu wissen: Laut geltender Rechtsprechung dürfen Werte aus dem oberen Drittel einer strukturierten Vergütungsstudie herangezogen werden. Obendrein darf ein Zuschlag von bis zu 20 % erfolgen. Bleibt die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers innerhalb dieses Korridors, dürfen die Finanzbehörden keine Umqualifizierung in eine verdeckte Gewinnausschüttung vornehmen.
Höhere Vergütungen sind nicht per se tabu. Allerdings müssen Unternehmen dann mit starken Argumenten vorbauen. Hierzu zählt eine individuelle gutachterliche Stellungnahme, die den erhöhten Gehaltsspielraum rechtfertigt. Das Gutachten berücksichtigt Art und Umfang der Geschäftsführertätigkeit, die Ertragsaussichten der Gesellschaft und eine angemessene Kapitalverzinsung. Wenn unter diesen Voraussetzungen noch Luft für ein höheres Gehalt bleibt, müssen dies auch die Finanzbehörden akzeptieren.
Betriebsprüfer hinterfragen oft, ob die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen ist. Folgende Fälle betrachten Prüfer besonders kritisch:
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?