10.01.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V..
Bei einer Warensendung innerhalb der Europäischen Union konnte bislang der Nachweis, dass es sich um eine innergemeinschaftliche und damit umsatzsteuerfreie Lieferung handelte, über eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs geführt werden. Diese "weiße Spediteurbescheinigung" konnte bei Bedarf auch noch Jahre später ausgestellt werden.
Zum 1. Januar ändert sich das: Mit dem neuen § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung werden alle bislang geltenden Nachweismöglichkeiten abgeschafft und durch einen einzigen zwingend zu verwendenden Beleg ersetzt. Mit dieser "Gelangensbestätigung" muss der Abnehmer tagesgenau bestätigen, dass die Lieferung tatsächlich in ein EU-Land gelangt ist.
Sollte sich der Beleg später als fehlerhaft erweisen, droht dem exportierenden Unternehmen eine Mehrwertsteuer-Nachzahlung. Hat der Spediteur mit einer ungültigen Bescheinigung den wirtschaftlichen Schaden verursacht, riskiert er einen Rückgriff und muss Schadenersatz bezahlen.
Schon deshalb hält Robert Heller, Bereichsleiter Finanzen, Steuern beim DIHK, die neue Regelung für nicht durchsetzbar. Der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" sagte Heller, die Speditionsunternehmen sähen sich von der neuen Nachweispflicht überfordert.
DIHK-Umsatzsteuerexpertin Brigitte Neugebauer erläuterte der Zeitung die praktischen Umsetzungsschwierigkeiten. Man werde es mit Leuten zu tun haben, die nichts mit der deutschen Gelangensbestätigung anzufangen wüssten, sagte Neugebauer. Auch wenn es Muster in englischer und französischer Sprache gebe, sei zweifelhaft, ob ein tschechischer, estnischer oder ungarischer Abnehmer eine Bescheinigung in einer dieser Sprachen unterschreiben werde.
Auch dürfte es laut Neugebauer kaum ausreichen, wenn der Mann an der Entladerampe das Papier unterzeichne. Noch abstruser gestalten sich nach ihren Worten Fälle, in denen Logistikunternehmen ausländische Frachtführer als Subunternehmer einsetzten. Auch diese müssten verpflichtet werden, die Gelangensbestätigung einzuholen.
Die Umsatzsteuerexpertin berichtete, dass bereits Unternehmen gedroht hätten, notfalls mit ihrem Auslieferungslager ins Ausland zu wechseln, weil die mit der neuen deutschen Bescheinigung verbundenen Risiken zu hoch seien.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag
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