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Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Nicht-Veröffentlichung des Jahresabschlusses

09.03.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ordnungsgeldfestsetzung wegen unterlassener Abschlussveröffentlichung kann zur verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Erfolgt die vorgeschriebene Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum elektronischen Handelsregister nicht, ist nach § 335 HGB den Geschäftsführern oder der Gesellschaft als solches ein Ordnungsgeld anzudrohen. Damit ist verbunden, dass der Jahresabschluss innerhalb von sechs Wochen einzureichen ist. Verstreicht diese Frist ergebnislos, kommt es zur Festsetzung eines Ordnungsgelds, i.d.R. i.H.v 2.500 Euro.


vGA bei Nichtgeltendmachen eines Schadensersatzanspruches

Kommt beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach und erwächst daraus ein Schaden für die Gesellschaft, ist er gegenüber der GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig. Ein solcher Schadenersatzanspruch entsteht, wenn der Geschäftsführer einer GmbH den Jahresabschluss nicht bis zum Ablauf des folgenden Geschäftsjahres zum elektronischen Handelsregister eingereicht. Wenn die Gesellschaft den Geschäftsführer nicht schadenersatzpflichtig macht, kann es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) kommen. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Das Nichtgeltendmachen eines Schadensersatzanspruches, der gerichtlich für durchsetzbar erscheint und auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer vollstreckbar wäre, erfüllt die Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), BFH vom 14.09.1994 – I R 6/94, BStBl. II 1997, S. 89.

rfolgt die vorgeschriebene Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum elektronischen Handelsregister nicht, ist nach § 335 HGB den Geschäftsführern oder der Gesellschaft als solches ein Ordnungsgeld anzudrohen. Damit ist verbunden, dass der Jahresabschluss innerhalb von sechs Wochen einzureichen ist. Verstreicht diese Frist ergebnislos, kommt es zur Festsetzung eines Ordnungsgelds, i.d.R. i.H.v 2.500 Euro.


vGA bei Nichtgeltendmachen eines Schadensersatzanspruches

Kommt beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach und erwächst daraus ein Schaden für die Gesellschaft, ist er gegenüber der GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig. Ein solcher Schadenersatzanspruch entsteht, wenn der Geschäftsführer einer GmbH den Jahresabschluss nicht bis zum Ablauf des folgenden Geschäftsjahres zum elektronischen Handelsregister eingereicht. Wenn die Gesellschaft den Geschäftsführer nicht schadenersatzpflichtig macht, kann es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) kommen. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Das Nichtgeltendmachen eines Schadensersatzanspruches, der gerichtlich für durchsetzbar erscheint und auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer vollstreckbar wäre, erfüllt die Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), BFH vom 14.09.1994 – I R 6/94, BStBl. II 1997, S. 89.

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