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Für beauftragte Künstler müssen Firmen Abgaben zahlen

22.11.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Viele Unternehmen müssen für Marketingmaßnahmen oder Betriebsfeiern mit Künstlern Abgaben zahlen. Das wird deutlich stärker geprüft als früher.

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt für das kommende Jahr 2012 stabil bei 3,9 Prozent. Das ist bereits die zweite Stagnation, nachdem der Satz in der Vergangenheit deutlich höher war. So lag er 2005 noch bei 5,8 Prozent und hatte sich somit innerhalb relativ kurzer Zeit um insgesamt 1,9 Prozentpunkte verringert. Möglich wurde diese massive Entlastung durch eine gesetzliche Änderung aus dem Jahr 2007, wodurch es zu mehr Kontrollen bei den abgabepflichtigen Unternehmen gekommen war, was zu einer deutlichen Stabilisierung der Einnahmen geführt hatte. Gut 120.000 Firmen sind abgabepflichtig, viele mussten bereits Nachzahlungen leisten. Daher sollten Selbstständige die Pflichten ernst nehmen, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist.

Denn wer seinen Pflichten nicht nachkommt, muss mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen. Rund 3.600 Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung stellen die flächendeckende Erfassung und Überprüfung der abgabepflichtigen Arbeitgeber sicher. Zuvor waren lediglich zehn Mitarbeiter der Künstlersozialkasse zuständig. „Daher ist es kaum verwunderlich, dass Betriebe früher selten geprüft worden sind und sich das nun drastisch geändert hat“, erläutert Steuerberater Alexander Michelutti von Ebner Stolz Mönning Bachem. Denn nahezu alle werbenden Unternehmen können der Abgabe unterliegen. Ob diese Unternehmen alle in der Vergangenheit ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, überprüfen die Mitarbeiter der Rentenversicherung. Sie können diese Abgabe bis zu fünf Jahre nachfordern.


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Abgabepflichtig sind in erster Linie Verlage und Galerien, die in ihrem Geschäftsfeld künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen. Aber auch Firmen, die Veranstaltungen oder Betriebsfeiern mit Künstlern durchführen, sind genauso betroffen wie Werbeagenturen, Autohäuser, Möbelhäuser oder Gaststätten, bei denen entsprechende Darbietungen zur Öffentlichkeitsarbeit und zum Marketing gehören. Sie erfüllen die Abgabenpflicht, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben. „Sogar Vereine können betroffen sein, selbst wenn sie gemeinnützig sind“, mahnt der Experte.

Die Abgabe bemisst sich an den an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten inklusive Auslagen und Nebenkosten, jedoch ohne Umsatzsteuer. Ob der engagierte Selbständige über die Künstlersozialkasse versichert ist, spielt keine Rolle. Aus der Künstlersozialabgabe wird der Zuschuss für die rund 165.000 selbständigen Künstler und Publizisten an die Sozialversicherung finanziert und fungiert faktisch als Arbeitgeberersatz, indem die Berufstätigen nur 50 Prozent ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung selbst tragen müssen. Der Rest setzt sich aus einem Bundeszuschuss sowie aus der Künstlersozialabgabe zusammen. Unternehmer finanzieren den beauftragten Selbstständigen also einen Teil ihrer Sozialabgaben.

Die Jahresmeldung der Künstlersozialabgabe hat jeweils bis Ende März für das Vorjahr zu erfolgen, für 2011 also spätestens bis zum 31. März 2012. Dies kann schriftlich über ein elektronisches Formularcenter online erfolgen. Dann können die Vordrucke entweder digital signiert oder am PC ausgefüllt und anschließend per Post versendet werden.

Viele betroffene Unternehmen werden noch Besuch von einem Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung erhalten, sofern sie nicht bereits kontaktiert worden sind. In einem ersten Schritt schreibt die Rentenversicherung potenziell abgabepflichtige Unternehmen an und fordert sie zur Meldung ihrer Honorarzahlungen an Künstler auf. Bis Ende 2011 soll die Ersterfassung aller Verwerter flächendeckend abgeschlossen sein.

Um nicht erst über diese Prüfroutine oder anlässlich der im vierjährigen Turnus stattfindenden Rentenversicherungsprüfung aufzufallen, sollten sich betroffene Unternehmer vorab selbst informieren, die Abgaben der vergangenen Jahre rückwirkend ermitteln und abführen. Denn je länger sie damit warten, desto höher fällt der Verspätungszuschlag aus und wächst die Wahrscheinlichkeit, dass Bußgelder verhängt werden. Durch Pünktlichkeit können Selbstständige also Abgaben sparen.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steurberater Rechtsanwälte Partnerschaft

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