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Für Arbeitssuchende ist die Abgabe einer Steuererklärung meist lohnend!

24.04.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Viele Arbeitssuchende fragen sich jedes Jahr, ob sich der Aufwand lohnt, eine Steuererklärung zu fertigen und beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

Dabei ist die Antwort hierauf kurz und lautet meistens „ja“. Denn Arbeitssuchende haben naturgemäß Kosten für die Stellensuche oder Fortbildungen und können damit Steuern sparen. Zwar haben sie im Falle ganzjähriger Arbeitslosigkeit keine Lohnsteuer bezahlt, jedoch stellt das Finanzamt auf Antrag in solchen Fällen einen Verlust in Höhe der angefallenen erwerbsbedingten Kosten fest.

Dieser Verlust kann in das Vorjahr zurückgetragen oder im nächsten Jahr berücksichtigt werden, sofern in diesen Jahren Steuern bezahlt wurden. Belege für bezahlte Kursgebühren, für Bewerbungsfotos, Führungszeugnisse oder Schreibmaterialien, sowie Nachweise über durchgeführte Fahrten zu Bewerbungsgesprächen sollten deshalb aufgehoben werden.

„In den Fällen, in denen die Arbeitssuche nicht das gesamte Jahr andauerte, ist in der Regel mit einer Steuerrückerstattung zu rechnen“, so der VLH-Vorsitzende Jörg Strötzel. "Vor allem bei Ledigen in den Steuerklassen I oder II liegen diese oft bei einigen hundert Euro, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durchgängig bestand", so Strötzel weiter.

Bei Verheirateten spielt die gewählte Steuerklassenkombination eine große Rolle. Sind die Ehegatten beide in der Steuerklasse IV und einer ist arbeitssuchend während der andere berufstätig und Lohnsteuerzahler ist, kommt es regelmäßig zu einer Rückzahlung. Auch wenn derjenige, der die Steuerklasse III hat, arbeitssuchend ist, kommt es in der Regel zu Steuererstattungen. Denn hier sind beim Partner in der Steuerklasse V sehr viel Steuern angefallen.

Die umgekehrte Konstellation – der Ehepartner mit Steuerklasse III ist berufstätig - führt jedoch häufig zu Nachzahlungen, da in dieser Steuerklasse wenig Lohnsteuer abgeführt wird.

Die VLH weist darauf hin, dass generell dann eine Abgabepflicht für die Steuererklärung besteht, wenn gleichzeitig Arbeitslohn und mehr als 410 € Arbeitslosengeld oder andere Lohnersatzleistungen wie z.B. Kranken- oder Elterngeld etc. pro Jahr vorliegen.

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