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Frühjahrsputz: „Ohne den Fiskus schrubbe ich nichts!“

31.03.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. .

Der Frühling hat begonnen und mit ihm die „lästige“ Pflicht zum alljährlichen Frühjahrsputz. Wie in jedem Jahr gilt: Eine gute Vorbereitung ist die halbe Miete – spätestens ab diesem Jahr heißt das: Einfach mal den Besen aus der Hand geben, eine professionelle Hilfe suchen und die Rechnung ans Finanzamt senden.

Dieses beteiligt sich nämlich an den Ihnen in Rechnung gestellten Haushalts- und Handwerkerkosten. Um 20 % der Aufwendungen für Arbeitsleistung einschließlich Fahrtkosten kann die Steuer so vermindert werden, informiert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).

Beschäftigen Sie beispielsweise eine Haushaltshilfe mit einem monatlichen Arbeitslohn bis max. 450 € (Minijob) können 20 % der Aufwendungen, max. 510 € jährlich, steuerlich geltend gemacht werden. Für andere haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt sich die Steuer daneben um 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 €. Hierunter sind z. B. die Beauftragung eines selbständigen Fensterputzers oder Gärtners aber auch Dienstleistungen einer Umzugsfirma oder eines selbständigen Pflegedienstes zu fassen.

Zusätzlich kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, wie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. 1.200 €, in Anspruch genommen werden. Materialkosten oder Handwerkerarbeiten im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen bis zur Fertigstellung des Haushalts fallen jedoch ausdrücklich nicht unter die Begünstigung, so der DStV weiter. Die Vergünstigungen können nebeneinander geltend gemacht werden. Lediglich eine doppelte Inanspruchnahme für dieselbe Leistung ist nicht möglich.

Der DStV weist überdies darauf hin, dass die Ermäßigung nur in Verbindung mit einer ordnungsgemäßen Rechnung und Zahlung des Rechnungsbetrags auf ein Konto des Leistungserbringers gewährt wird. Bei Barzahlungen bleibt der steuerliche Bonus verwehrt.

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