05.08.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Als Student ist das Budget fürs Leben oft knapp bemessen. Neben den alltäglichen Ausgaben für Miete und Lebenshaltung schlagen auch Fachbücher, Benzinkosten und Studiengebühren zu Buche. Immerhin: Diese und ähnliche Kosten lassen sich absetzen. Es lohnt sich also, schon als Student eine Steuererklärung zu machen. Wichtiges Unterscheidungsmerkmal im Steuerrecht: Handelt es sich um das Erst- oder Zweitstudium? Je nachdem gibt es zwei Möglichkeiten, die Ausbildungskosten dafür abzusetzen: als Sonderausgaben und dann nur bis zu 6.000 Euro im Jahr oder als Werbungskosten und dann alle Kosten, die innerhalb eines Jahres anfallen.
Maximal 6.000 Euro im Jahr können Studenten als Sonderausgaben für ihre erste Berufsausbildung von der Steuer absetzen. Dazu zählen u.a. die Ausgaben für sogenannte Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Computer, Büromaterial oder einen Schreibtisch. Auch Gebühren wie Studien-, Lehrgangs-, Prüfungs-, Seminar- und Kursgebühren sowie Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für vorgeschriebene Studienreisen und Exkursionen können steuerlich geltend gemacht werden. Wer bereits sein zweites Studium wie z. B. den Master absolviert, kann die Ausbildungskosten als Werbungskosten absetzen. Hier spielt die Höhe der Kosten keine Rolle, da es keine Höchstgrenze gibt – d. h. alle Kosten können abgesetzt werden.
Studenten können die Miete für ihre Studentenbude von der Steuer absetzen. Ausschlaggebend dabei ist, ob sie ihre gesamten Ausbildungskosten als Sonderausgaben oder als Werbungskosten absetzen. Bei Sonderausgaben gilt: Maximal 6.000 Euro können abgesetzt werden, inklusive Miete und aller anderen Kosten. Wer seine Studienausgaben als Werbungskosten absetzt, hat keine finanzielle Höchstgrenze und kann alle anfallenden Ausgaben unbegrenzt absetzen. Auch die Miete. Aber dann darf der Studienort nicht der "Lebensmittelpunkt" sein, so die Formulierung im Steuerrecht. Stattdessen muss man als Student einen Hauptwohnsitz haben, zum Beispiel bei den Eltern. Ein gemeldeter Erstwohnsitz, Bahntickets bzw. Tankquittungen oder eine Mitgliedschaft in einem Verein dienen als Nachweis dafür, dass der Lebensmittelpunkt bei den Eltern ist.
Früher durften Studenten die Fahrtkosten für ihren Hin- und Rückweg zur Uni von der Steuer absetzen. Seit dem 1. Januar 2014 gilt das neue Reisekostenrecht. Seither fällt dieser Steuervorteil für Studenten weg. Jetzt können sie mit der Pendlerpauschale nur noch eine Fahrt absetzen, d.h. 30 Cent pro Kilometer und einfache Fahrt.
Kaum ein Student kommt ohne Nebenjob aus. Hier gilt: Wer weniger als 450 Euro im Monat verdient, zählt zu den Minijobbern und muss weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Wer drüber liegt, muss eventuell Lohnsteuer, auf jeden Fall aber Sozialabgaben zahlen (Beiträge für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Immerhin: Verdient ein Student weniger als etwa 10.000 Euro im Jahr, bekommt er die gezahlten Steuern wieder zurück.
Normalerweise erhalten Eltern nur bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Wenn die Kinder studieren oder eine Ausbildung absolvieren, erhalten Eltern bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld – unter Umständen auch bei einem Zweitstudium.
Kaum ein Student weiß, dass sich eine Steuererklärung für ihn lohnt. Noch weniger bekannt: Wer Mitglied bei der VLH wird, kann sich die Steuererklärung vom Steuerfachmann erstellen lassen. Da die Beiträge sozial gestaffelt sind, zahlen Studenten nur 34 Euro pro Jahr für eine Mitgliedschaft – weniger als für eine Steuer-Software.
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