12.07.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.
Viele Betriebe sind inzwischen von starren Arbeitszeiten abgewichen und bieten flexible Arbeitszeiten an. Allerdings wird im Arbeitsvertrag u.a. auch die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schuldet. Diese vertragliche Pflicht muss der Arbeitnehmer auch erfüllen und kann nicht kontinuierlich Minusstunden aufbauen. Erbringt er die vertraglich vereinbarte Leistung nicht, kann dies ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
So bestätigte auch das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 2. November 2016 die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Diese war ausgesprochen worden, weil der Mitarbeiter kontinuierlich immer weitere Minusstunden aufgebaut hatte (Az.: 5 Sa 19/16).
In dem zu Grunde liegenden Fall bestand das Arbeitsverhältnis schon seit mehr als 20 Jahren. Aufgrund eines Tarifvertrags war eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund möglich. Im Laufe der Jahre war es wiederholt zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus unterschiedlichen Gründen gekommen. Zudem hatte der Arbeitgeber bereits diverse Abmahnungen ausgesprochen. Außerdem gab er mehrere Ermahnungen, da das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers regelmäßig Minusstunden aufwies. Der Arbeitnehmer baute die Minusstunden jedoch nicht ab, sondern ließ sie weiter anwachsen. Zuletzt hatte er knapp 56 Minusstunden aufgebaut, vereinbart waren lediglich 20. In Absprache mit dem Personalrat sprach der Arbeitgeber schließlich die fristlose Kündigung aus.
Die Klage des Arbeitnehmers gegen die Kündigung blieb vor dem LAG Hamburg erfolglos. Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung wirksam ist. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gehöre zu den Hauptpflichten eines Arbeitnehmers. Die Verletzung dieser Pflicht sei ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Im konkreten Fall habe der Arbeitnehmer trotz mehrfacher Aufforderungen seine Minusstunden nicht abgebaut, sondern noch weiter ausgebaut. Eine Abmahnung hätte als mildere Reaktion auf das Fehlverhalten nicht mehr ausgereicht. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten gewesen, so das LAG.
Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung. Entsprechend gründlich sollte sie vorbereitet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.
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