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Freigrenze bei einem Betriebsfest

10.05.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: FG Düsseldorf.

Streit über die Bemessung des geldwerten Vorteils

Eine GmbH mit 340 Arbeitnehmern hatte ein Betriebsfest durchgeführt. Gerechnet wurde aufgrund der Anmeldungen mit 600 Teilnehmern (Arbeitnehmern und Familienangehörigen). Tatsächlich nahmen 348 Personen teil, davon 97 Arbeitnehmer mit einer oder mehreren Begleitpersonen. Die Kosten pro Teilnehmer beliefen sich bei 348 Teilnehmern nach Abzug der Speisenpauschale auf 67,56 €. Stellt man hingegen auf die ursprünglich geplante Teilnehmerzahl von 600 Personen ab, beliefen sich die Kosten auf 52,95 € je Teilnehmer. Es kam zwischen der Steuerpflichtigen und der Lohnsteueraußenprüfung zum Streit über die Bemessung des geldwerten Vorteils. Nach Auffassung des 11. Senats des Finanzgerichts ist bei der Frage der Überschreitung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110,00 € zu berücksichtigen, ob statt 348 Personen wie ursprünglich vorgesehen 600 Arbeitnehmer und Angehörige hatten teilnehmen wollen. Der 11. Senat hält es für gerechtfertigt, in diesem Fall auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen. Die teilnehmenden Arbeitnehmer hätten durch die Nicht-Teilnahme eines Großteils der angemeldeten Arbeitnehmer keine Bereicherung erfahren.

Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Sie wurde zwischenzeitlich eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen VI R 7/11 derzeit beim BFH anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf
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