06.02.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bremer Inkasso GmbH.
Nicht selten entscheiden Schuldner eigenmächtig, welchen Teil einer offenen Forderung sie u. U. für berechtigt halten und zu bezahlen bereit sind und welchen nicht. Da werden schnell mal Mahngebühren oder Versandkosten unter den Tisch gekehrt oder der Eigenanteil z. B. einer Arztrechnung einfach nicht beglichen. Manchmal ist es auch einfach schon von Anfang an eine Kleinstforderung. Viel zu oft noch scheuen sich Unternehmer, geringe Forderungen konsequent einzufordern. Der Zeit-, Nerven- und finanzielle Aufwand scheint für sie in keiner Relation zur Forderung zu stehen. ‚Aber auch Kleinvieh macht auf die Dauer viel Mist‘.
Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, hat langjährige Erfahrung im Bereich des Forderungseinzugs von Groß- bis hin zu Kleinstforderungen. Er beantwortet Fragen zum Thema Forderungseinzug gerade auch von geringen Beträgen.
“Ja, denn eine Mindestforderungshöhe gibt es dafür nicht! „Sobald die eigene Forderung an einen Dritten fällig ist und sich der Zahlungspflichtige in Zahlungsverzug befindet, kann man einen Rechtsdienstleister mit dem Einzug der Forderung beauftragen. (Zahlungsverzug: Generell kommt ein Kunde in Verzug durch Zugang einer Mahnung oder z. B. wenn ein nach dem Kalender bestimmbarer Zahlungstermin überschritten wurde. Dabei muss der Zahlungstermin im Gesetz festgelegt oder vertraglich vereinbart worden sein.)”
„Generell gilt: Der Forderungseinzug über einen Rechtdienstleister ist, wie der Name schon sagt, eine Dienstleistung, die zu vergüten ist. Dem Einzug von hohen oder geringen Forderungen liegen zuerst einmal die gleichen einzuleitenden Maßnahmen zu Grunde wie z. B. Überprüfung der Forderung auf Rechtmäßigkeit, schriftliche Aufforderung des Schuldners, seine Schulden zu begleichen, Überprüfung von Negativdaten usw. Auch bare Auslagen, die bei der Abrechnung im Nichterfolgsfall bei einem Inkassounternehmen eine Rolle spielen können wie Porto, Telefon, Kopien etc., entstehen unabhängig von der Höhe der Forderung.”
„Rechtsanwälte rechnen meist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Bei dem Einzug einer Forderung kommen zu den 100 Euro Hauptforderung wohl in der Regel eine sogenannte 1,3 Geschäftsgebühr, 20% (von dieser Gebühr, max. 20,00 Euro) Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer (MwSt) auf den Gesamtbetrag hinzu — die Mehrwertsteuer jedoch auch nur dann, wenn der Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das heißt in Zahlen: Bei einer Forderung von ‚bis 500 Euro‘ (niedrigster gesetzlich festgelegter Gegenstandswert) kommen 58,50 Euro (1,3 Geschäftsgebühr) sowie 11,70 Euro (20% von 58,50) = 70,20 Euro zzgl 19% MwSt (13,33 Euro) = Gesamtkosten 83,53 Euro auf den Schuldner zu. Diese hat er grundsätzlich zu erstatten. In der Regel wird der Rechtsanwalt diese Kosten dem Gläubiger auch im Nichterfolgsfall berechnen, wenn die Forderung also nicht realisiert werden konnte.”
“Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 5 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) ausdrücklich festgelegt, dass die Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen einer nicht titulierten Forderung nur bis zur Höhe vergleichbarer Rechtsanwaltskosten vom Schuldner zu erstatten sind. Also egal, was Inkassounternehmen und Gläubiger für eine Vergütung im Innenverhältnis vereinbart haben, zu erstatten sind die Kosten nur in Höhe der vergleichbaren Rechtsanwaltskosten.
Einige Inkassounternehmen liegen gerade bei kleineren Forderungen bei der außergerichtlichen Inkassodienstleistung oft unter solchen vergleichbaren Rechtsanwaltskosten. Wir beginnen z. B. mit einem Gegenstandswert von ’bis 150 Euro‘ und berechnen dafür eine 1,0 Geschäftsgebühr (s.o.) sowie 20% Auslagenpauschale und Steuern. In Zahlen heißt das: Bei einer Forderung von 100 Euro kommen 45 Euro (1,0 Geschäftsgebühr) sowie 9 Euro (20% von 45 Euro) = 54 Euro zzgl. 19% MwSt. (10,26 Euro) = Gesamtkosten 64,26 Euro zusammen, die der Schuldner neben der Hauptforderung zu „berappen“ hat.
Welche Kosten im Nichterfolgsfall entstehen, das wird sehr unterschiedlich gehandhabt: Einige Unternehmen erwarten auch eine Mitgliedschaft, also Beiträge. Andere verkaufen Auftragszettel, Coupons, die eine Art Rabattsystem darstellen sollen und deren Preis nach Menge und Höhe der in Auftrag gegebenen Forderungsausfälle gestaffelt sind. Erst dann werden sie tätig. Bei uns wie bei etlichen anderen gibt es keine Vorlaufkosten. Die reine Beauftragung kostet nichts. Im Nichterfolgsfall berechnen wir eine Nichterfolgspauschale (gestaffelt nach Hauptforderungswert) sowie bare Auslagen und die Steuer. Für das genannte Beispiel bedeutet dies: Dem Gläubiger wird bei einer Hauptforderung von 100 Euro eine Nichterfolgspauschale von 10 Euro sowie die baren Auslagen und Steuer berechnet.
Wer in Erwägung zieht, seine Forderungen, egal in welcher Höhe, zum Einzug an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro abzugeben, sollte sich unbedingt im Vorfeld über die entsprechenden Konditionen bzgl. deren vorgerichtlicher als auch gerichtlicher Tätigkeit informieren. Die Bandbreite der Unternehmen und Kanzleien ist groß. Insgesamt sind die Kosten, die der Schuldner zu erstatten hat, bei einem Anwalt und einem Inkassounternehmen wohl auf einer Linie.“
„Das ist eine Frage, die man nicht pauschal beantworten kann. Es kommt auf die Definition der Begriffe sowie auf das Setzen von Prioritäten an:
“Abgesehen davon, dass sich Inkonsequenz bei Schuldnern schnell rumspricht, sollte selbstverständlich und realistischerweise vor der Beantragung eines gerichtlichen Mahnverfahrens geprüft werden, ob über den Schuldner irgendwelche harten Negativdaten im Schuldnerregister eingetragen sind. Sollte es harte Negativdaten wie ‚Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen‘‚ ‚Nichtzahler‘ oder den Eintrag ‚Verweigerung der Vermögensauskunft‘ geben, kann es ratsam sein, es bei einem vorgerichtlichen Inkassoverfahren zu belassen. Und sollte letztlich das ‚Ende der Fahnenstange‘ aller Möglichkeiten erreicht sein, kann ein realistischer Schlussstrich vor weiterem Schaden bewahren.“
„Ja, genau. Gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ist der Verzugsschaden, also der Schaden, den ein Gläubiger durch den Zahlungsverzug eines Schuldners erleidet, vom Schuldner zu ersetzen. Wie sich aus § 4 Abs. 5 RDGEG ergibt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass hierzu auch die Kosten eines Inkassounternehmens gehören können.
Rechtsdienstleister stehen mit Rat und Tat zur Seite. Sie prüfen eingehend, ob eine Forderung berechtigt ist und in wieweit der Einzug erfolgreich sein kann, auf welchem Wege und mit welchen Mitteln. Diese Prüfung zumindest sollte einem die eigene Arbeit wert sein, denn vereinbarungsgemäß erbrachte Lieferungen und Leistungen verdienen ihre vereinbarte, rechtmäßige Vergütung. Eine offene Forderung ist und bleibt eine offene Forderung!“