27.07.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
In den Gesetzentwurf wurden die Beschlüsse im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes, die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie und eines Antrags der Koalitionsfraktionen sowie die Ergebnisse aus der ersten Länder- und Verbändeanhörung, die am 15. Juni 2023 endete, eingearbeitet.
Zentrales Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer flächendeckenden und verpflichtenden Wärmeplanung. Bevor die geplanten Verpflichtungen des GEG bei Heizungstausch gelten, soll als Entscheidungsgrundlage zunächst eine Wärmeplanung vorliegen. Beide Gesetze sind jetzt miteinander verzahnt worden, um bis 2045 eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen.
Sören Bartol, Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: "Eine flächendeckende Wärmeplanung ist eine wesentliche Voraussetzung auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung. Sie gibt Planungs- und Investitionssicherheit, und sie erleichtert den Umstieg auf die Wärmeversorgung, die vor Ort am besten passt. Viele Kommunen haben sich bereits auf den Weg gemacht, um für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen kostengünstigen Weg zu finden. Andere fangen gerade an. Es ist klar, dass wir einen längeren Atem dafür brauchen, die Umstellung braucht Zeit. Aber wer seine Wärmeversorgung jetzt umstellt, spart in Zukunft Energiekosten. Und das wollen wir gemeinsam mit den Ländern, mit den Kommunen und mit den Verbraucherinnen und Verbrauchern erreichen."
Neu an diesem Gesetzentwurf ist u.a. die Einführung einer flächendeckenden und verpflichtenden Wärmeplanung für alle Länder. Der Entwurf sieht eine Pflicht ab 30.06.2026 für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner vor und ab 30.06.2028 für die restlichen Kommunen. Für Gemeinden bis 10.000 Einwohnern wird ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren ermöglicht. Hier gibt es Erleichterungen. So können benachbarte Kommunen bei der Wärmeplanung zusammenarbeiten und auch gemeinsame Wärmepläne im "Konvoi-Verfahren" erstellen.
Bereits existierende Wärmepläne wiederum haben auf der Grundlage landesrechtlicher Regelungen Bestandsschutz. Das Gleiche gilt für Wärmepläne, die in einigen Städten auch ohne landesrechtliche Grundlage auf den Weg gebracht wurden, sofern die jeweilige Planung mit den Anforderungen dieses Gesetzes vergleichbar ist. Allerdings müssen bei der Fortschreibung bestehender Wärmepläne die Vorgaben des neuen Gesetzes berücksichtigt werden.
Auch ist eine grenzüberschreitende Beteiligung vorgesehen. Das betrifft Grenzregionen wie im Saarland, in Baden-Württemberg, in Sachsen oder Brandenburg. Darüber hinaus sollen nur vorhandene Daten abgefragt werden. Mit dem Wärmeplanungsgesetz ist vorgesehen, dass nur über bereits bekannte Daten Auskunft zu geben ist.
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Bild: MARIANNE RIXHON (Pexels, Pexels Lizenz)
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