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Fiskus erkennt Kosten für Schwangerschaft an

11.07.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..

Die Bundesrepublik erlebt seit 2012 einen kleinen Babyboom. 760.652 Kinder erblickten 2016 das Licht der Welt in Deutschland. Im Durchschnitt bringt eine Mutter nun wieder 1,5 Kinder auf die Welt. Dieser Wert wurde zuletzt 1982 erreicht. Aber lange vor Windeln, Brei und Kinderwagen kommen erst mal neun anstrengende Monate für die werdende Mama. Und in dieser Zeit fallen so einige Kosten rund um die Schwangerschaft an. Viele wissen nicht, dass diese Ausgaben steuerlich abgesetzt werden können.

Kurse und Homöopathie sind gefragt

Gerade Erstgebärende fühlen sich oft unsicher und gehen in einen Geburtsvorbereitungskurs oder kontaktieren ihre Hebamme frühzeitig. Sofern diese Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden, gehören sie in die Steuererklärung! Auch eine Schwangerschaftsgymnastik kann steuerlich verrechnet werden, allerdings muss sie zuvor ärztlich verordnet worden sein.

Gerne wird in der Schwangerschaft auf pflanzliche und homöopathische Mittelchen zurückgegriffen. Nicht immer wird alles von der Krankenkasse bezahlt. Um solche Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen, gilt ein einfaches Grundprinzip: Was von einem Arzt oder zugelassenen Heilpraktiker oder der Hebamme verordnet wurde, erkennt das Finanzamt an. Die Rechnungen von den Ärzten, Heilpraktikern und Hebammen selbst natürlich auch, genauso wie Attestgebühren.

Arztrechnungen, Labor- und Fahrtkosten fallen schnell an

Neben den standardisierten Untersuchungen bei Gynäkologen, die von den Krankenkassen bezahlt werden, bieten die Ärzte zahlreiche freiwillige Untersuchungen und Tests an. Diese sogenannten IGeL-Leistungen sind oft sinnvoll, aber aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Da ist es ein Trost, dass die Labor- und Arztrechnungen bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden können.

Nicht zu vergessen sind jegliche Fahrten; Fahrten zum Arzt, zur Hebamme, zur Geburtsvorbereitung und ins Krankenhaus. Wer selbst gefahren ist, kann 30 Cent pro gefahrenen Kilometer absetzen. Wer das Taxi nimmt, sollte sich die Fahrtkosten unbedingt quittieren lassen.

Das Absetzen funktioniert über die Angabe bei den außergewöhnlichen Belastungen. Es gibt nur eine – oftmals große – Einschränkung: Die individuelle zumutbare Belastungsgrenze muss mit diesen Kosten überschritten sein. Und auch die gesamte Erstlingsausstattung vom Babybettchen bis zum Strampler erkennt das Finanzamt leider nicht an.




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