06.11.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die mit der doppelten Haushaltsführung in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen, z.B. die Kosten für die Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort sowie die Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt, können entweder als Werbungskosten im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand an seinem Mittelpunkt der Lebensinteressen unterhält. Keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort seinen Lebensmittelpunkt unterhält und gleichzeitig aus privaten Gründen seinen bisherigen Familienwohnsitz als Zweitwohnsitz beibehält.
Das Finanzgericht Münster hatte sich jüngst mit der Streitfrage auseinandergesetzt, ob eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter am auswärtigen Beschäftigungsort wohnt. Die Arbeitnehmer vertraten die Auffassung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei unverändert am Heimatort der Familie und keineswegs am auswärtigen Beschäftigungsort. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei am auswärtigen Beschäftigungsort und damit die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung nicht gegeben.
Das Finanzamt meinte, die Tatsache, dass die Arbeitnehmer gemeinsam seit über 15 Jahren am auswärtigen Beschäftigungsort wohnten und die gemeinsame Tochter dort in den Kindergarten bzw. in die Schule ginge, stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen inzwischen dorthin verlagert wurde.
Ob eine außerhalb des Beschäftigungsortes liegende Wohnung als Mittelpunkt der Lebensinteressen anzusehen ist, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalles. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Lebensmittelpunkt nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich an dem Ort, an dem auch der Ehepartner wohnt. Allein das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten am Beschäftigungsort führt für sich genommen jedoch noch nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts. Wenn beide Ehegatten während der Woche gemeinsam in einer Wohnung zusammen leben und an den Wochenenden und im Urlaub eine andere Wohnung nutzen, ist zwar im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt in der Wohnung ist, von der aus beide regelmäßig ihre Arbeitsstätte aufsuchen.
Dennoch konnten der Arbeitnehmer und seine Ehefrau das Finanzgericht davon überzeugen, dass der Lebensmittelpunkt nicht am auswärtigen Beschäftigungsort lag, sondern der bisherige Familienwohnsitz unverändert beibehalten wurde.
Hierfür spricht, dass die Familie dort intensive Kontakte zu ihrer Familie und ihrem Freundeskreis pflegt. Die Familie konnte glaubhaft darlegen, dass sie am auswärtigen Beschäftigungsort keine nennenswerten sozialen Kontakte unterhält und sich das gesamte Privatleben ausschließlich am Heimatort abspielt. Hierfür spricht, dass sie sich an nahezu allen Wochenenden und freien Tagen dort aufhalten.
Daher liegt nach Überzeugung des Finanzgerichts eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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