29.11.2021 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Internet of Things (IoT) vernetzt mit seinen globalen Möglichkeiten körperlich existierende Gegenstände und virtuelle Funktionen. Der Mensch kann von nahezu jedem Ort aus Zugriff auf die vernetzten Ressourcen nehmen, Funktionen nutzen, ein- und ausschalten, Daten ablesen oder Updates hinzufügen. Der Geschirrspüler hört damit ebenso auf Fernbefehle wie Industriegeräte und Maschinen. Wenn der Eigentümer hier selbst zum Beispiel eine Funktion oder ein Gerät stilllegt, ist das kein Problem.
Wie aber sieht es aus, wenn etwa ein Elektrofahrzeug gekauft, die Batterie aber gemietet wird? Für die R. Bank, eine deutsche Niederlassung einer französischen Bank, war der Fall klar. In ihren Allgemeinen Mietbedingungen hatte sie unter der Überschrift „Folgen der Beendigung der Leistungserbringung“ eine freundliche Überraschung vorgesehen:
„Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt.
Die Bank wollte also bei der außerordentlichen Vertragsbeendigung, die oft im Falle einer ausbleibenden Zahlung möglich wird, die Wiederaufladung der Batterie sperren. Der Eigentümer des Fahrzeugs kann dann die gemietete Batterie überhaupt nicht mehr und das Fahrzeug nicht mehr vernünftig nutzen. Die Wirkung ist ähnlich, als ob die Batterie von der Bank ausgebaut und mitgenommen würde.
Juristen sprechen in einem solchen Fall von einer „Besitzentziehung“. Das Gesetz schützt nämlich nicht nur einen Eigentümer, sondern auch jemanden, der eine Sache auch nur „besitzt“. Wird einem rechtmäßigen Besitzer, also etwa einem Mieter, eine Sache einfach weggenommen, spricht man von verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB, Bürgerliches Gesetzbuch). Ein Besitzer darf sich sogar nach § 859 BGB jedenfalls in eng umgrenzten Fällen der unmittelbaren Wegnahme „mit Gewalt“ gegen eine solche verbotene Eigenmacht wehren. Doch das geht bei einem Internet der Dinge nur schwer.
Das war einem Verbraucherschutzverein zu viel des Guten und der klagte gegen die Klausel. Die Bank sollte sie künftig nicht mehr verwenden dürfen. Der Verbraucher werde unangemessen benachteiligt.
Die Bank verwies darauf, der Besitz der Batterie sei ja noch gegeben als tatsächliche Sachherrschaft. Im Übrigen könne man sich in der gewährten Frist von 14 Tagen ja eine neue Batterie kaufen oder ihr die Batterie abkaufen. Die Nutzung des Elektrofahrzeugs sei daher nicht beeinträchtigt. Schließlich dürften Mobilfunkunternehmen bei Zahlungsverzug auch den Zugriff auf Mobilfunknetze sperren. Außerdem dürfe man nach Vertragsbeendigung weitere Leistungen selbst ohne Ankündigungen einstellen.
Der klagende Verbraucherschutzverband meinte, dass mit der Klausel der Bank eine Macht über fremdes Eigentum, nämlich über das Fahrzeug, insgesamt zugestanden werde. Dafür gebe es keine Grundlage im Gesetz. Vielmehr handele es sich eben um eine verbotene Eigenmacht der Bank. Der Bundesgerichtshof hatte es zwar auch erlaubt, dass Vermieter von Gewerbemietraum Versorgungsleistungen (Warmwasser und Heizleistungen) einstellen dürfen, weil dadurch weder Besitz noch Nutzung der Mieträume eingeschränkt werde. Hier werde aber keine Erweiterung einer Gebrauchsmöglichkeit unterbunden, sondern die Nutzung der Hauptfunktionen des Fahrzeugs.
Der Rechtsstreit ging durch zwei Instanzen über das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG). Die Richter des OLG Düsseldorf bestätigten in ihrem Urteil die Entscheidung der I. Instanz und untersagten die künftige Nutzung der Klausel (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.10.2021, Az. I-20 U 116/20 – nicht rechtskräftig). Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Die Richter mochten feinsinnigen juristischen Argumenten der Bank zur Sachherrschaft und Gebrauchsmöglichkeit nicht folgen. Eine verbotene Eigenmacht könne auch als „sonstige Besitzstörung“ vorliegen. Das sei auch dann der Fall, wenn die Ausübung der Sachherrschaft in einzelnen Beziehungen verhindert werde, ohne dass der Besitz vollständig entzogen werde. Der Mieter könne hier die Batterie – anders als die Gewerberäume – überhaupt nicht mehr nutzen. Die Verhinderung des Zugangs zum Mobilfunknetz habe eine gesetzliche Regelung zur Grundlage. Zudem könne man sein Mobilfunkgerät mit einer anderen SIM-Karte weiter nutzen. Der Austausch einer Fahrzeug-Batterie sei aber mangels technischer Kompatibilität nicht realisierbar.
Das Urteil ist mit Blick auf die technischen Entwicklungen sehr interessant.
Die Richter des OLG verweisen selbst auf das Beispiel, dass ein gemietetes Fahrzeug über die Aktivierung einer Wegfahrsperre stillgelegt werden könnte. Aber auch in vielen anderen Bereichen ist diese neue gerichtliche Einordnung von großer Bedeutung, etwa wenn einzelne Funktionen „lahmgelegt“ werden über Firmware-Updates. Es wird spannend sein zu sehen, wie der Bundesgerichtshof mit dem Thema umgeht.
Bild: JESHOOTS.com (Pexels, Pexels Lizenz)
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