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Ferienjobs (Teil 2)

20.07.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Ferienzeit hat begonnen, und damit auch die Zeit der Ferienjobs. Viele Unternehmen stellen derzeit wieder eine Vielzahl von Aushilfskräften als Urlaubsvertretungen zur Überbrückung der Urlaubszeit ein. Weil die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen eher kompliziert sind, sollten sich die Unternehmen bereits im Vorfeld Gedanken machen, wie diese Tätigkeiten abzurechnen sind.

Im ersten Teil des Beitrages wurden Aspekte der Steuerpflicht, des Grundfreibetrags sowie die verschiedenen Steuersätze bei einer pauschalen Lohnversteuerung thematisiert.

Individuelle oder pauschale Lohnversteuerung ?

Bei der Beschäftigung von Schülern und studentischen Aushilfskräften sollte der Arbeitgeber beachten, dass es trotz des bürokratischen Mehraufwands unter Umständen vorteilhafter sein kann, die Lohnversteuerung nicht pauschal durchzuführen, sondern individuell auf Grundlage der persönlichen Besteuerungsgrundlagen. Soweit die Aushilfskraft im Kalenderjahr Einkünfte erzielt, die den jährlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen, fällt im Gegensatz zur Pauschalversteuerung keine Steuer an. Soweit aufgrund der Höhe des monatlichen Arbeitslohnes Steuerabzugsbeträge anfallen, kann die Aushilfskraft diese in zahlreichen Fällen im Rahmen der Steuererklärung in vollem Umfang wieder zurückerhalten. Dies gilt immer dann, wenn der jährliche Grund­frei­betrag nicht überschritten wird.

Steuerabzugsbeträge ergeben sich nach aktueller Rechtslage immer erst dann, wenn der Arbeitslohn unter Zugrundelegung der Steuerklasse I monatlich 950 Euro übersteigt. Bei Zugrundelegung der Steuerklasse VI, also wenn der Arbeitnehmer ein weiteres Beschäftigungsverhältnis hat, ist die pauschale Lohnversteuerung vorteilhafter.

Mindestlohn

Aufgrund der Mindestlohnregelung und der allgemeinen Arbeitgeberpflichten ist es auf den ersten Blick sehr vorteilhaft, keine Arbeitnehmer, sondern selbständige freie Mitarbeiter zu beschäftigen. Hierbei sollte der Arbeitgeber jedoch unbedingt prüfen, ob es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis nach dem Gesamtbild der Verhältnisse um eine selbständige oder eine nichtselbständige Beschäftigung handelt.

Wird zu einem späteren Zeitpunkt durch das Betriebsstättenfinanzamt oder den Sozialversicherungsträger festgestellt, dass es sich um ein scheinselbständiges Beschäftigungsverhältnis handelt, kann der Arbeitgeber in Haftung genommen werden. So kann das Betriebsstättenfinanzamt bei ausgewiesener Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug verweigern und die ausgezahlte Vergütung der Lohnversteuerung unterwerfen. Darüber hinaus kann der zuständige Sozialversicherungsträger eine nachträgliche Verbeitragung zur Sozial­versi­che­rung durchführen und vom Arbeitgeber sowohl die Arbeitgeberanteile als auch die Arbeitnehmer­anteile zur Sozialversicherung nachfordern. Aufgrund des gesetzlichen Rückbelastungsverbotes können nur die Arbeitnehmeranteile der letzten drei Lohnabrechnungszeiträume weiterbelastet werden.

Abgrenzung einer selbständigen von einer nichtselbständigen Tätigkeit

Weil es in der Praxis sehr schwierig ist, selbständige und nichtselbständige Tätigkeiten voneinander abzugrenzen, empfiehlt es sich, im Vorfeld der Auftragsvergabe von dem Deutschen Rentenversicherung Bund ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchführen zu lassen. In diesem Zusammenhang wird für den jeweiligen Auftragnehmer verbindlich festgestellt, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder um ein selbständiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Auf diese Weise kann das nicht unerhebliche Haftungsrisiko für den Auftraggeber deutlich reduziert werden.

Bei der Abgrenzung einer selbständigen von einer nichtselbständigen Tätigkeit sind nicht einzelne Merkmale ausschlaggebend, sondern stets das Gesamtbild der Verhältnisse. Von entscheidender Bedeutung ist im Wesentlichen, wie ausgeprägt der Grad der persönlichen Abhängigkeit des freien Mitarbeiters vom Auftrag­geber ist und wie sehr der freie Mitarbeiter in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist. Während bestimmte Berufe sowohl von Arbeitnehmern als auch von Selbständigen ausgeübt werden können, z.B. die Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Steuerberater, können andere Tätigkeiten ausschließlich im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden, z.B. die Tätigkeit einer Bedienung in der Gastronomie oder die Tätigkeit als Krankenschwester.

Selbständiger Subunternehmer kann nur ein Auftragnehmer sein, der über eine eigene betriebliche Organisation verfügt, z.B. eigene Arbeitsmittel, eine eigene Betriebs- und Geschäftsausstattung und eigene Räumlichkeiten. Von entscheidender Bedeutung ist auch, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber am Markt auftritt.


Ferienjobs
Teil 1: Ferienjobs (1)

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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