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Fallen für Verkäufer im weltweiten Online-Handel

12.12.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Europe AG.

Nicht nur innerhalb der Europäischen Union sollten sich Händler gut über Registrierungspflichten, Mehrwertsteuersätze und Schwellenwerte im Online-Handel informieren. Wie Waren weltweit besteuert werden, ist nicht einheitlich geregelt. Ecovis hat daher seine internationalen Partner befragt, welche steuerlichen Rahmenbedingungen woanders gelten.

René Schubert verkauft online Damenmode über seine Firma ixens-fashions in Muldenstausee bei Amazon. Der Internet-Riese bietet Händlern an, dass er für sie die Ware lagert und verschickt. Wer das macht, muss sich an die strengen Auflagen von Amazon halten. Für in Deutschland gelagerte Ware zahlen Händler an Amazon neben den üblichen Gebühren zusätzlich 50 Cent je Artikel.

Günstiger ist es, wenn Händler Amazon erlauben, dass der Internetriese Waren in Polen und Tschechien lagert. Doch das ist nicht immer die beste Lösung. René Schubert hat seine Ware aus den ausländischen Lagern nach Deutschland zurückgeholt, obwohl er jetzt 50 Cent pro verkauften Artikel an Amazon zahlen muss. „Die steuerliche Anmeldung im Ausland ist unglaublich komplex. Die Lagerung in Deutschland ist für mich weniger aufwändig“, sagt er. Seine Steuerberaterin Nicole Steffek von Ecovis in Leipzig rät Online-Händlern angesichts des Aufwands zu überprüfen, ob sich eine Auslagerung der Waren in Nachbarländer lohnt. „Man sollte sich gut informieren und gegebenenfalls fachliche Hilfe in Anspruch nehmen. Denn die Registrierung ist aufwändig und zeitintensiv. Es bestehen erhebliche steuerliche und rechtliche Risiken.“

Möglicherweise ist eine Lagerung in Deutschland trotz der zusätzlichen Gebühren die „bessere Lösung“, meint sie. Lagert die Ware in Polen, dann gelten für den Händler die Vorschriften des polnischen Steuerrechts und jede Warenbewegung zwischen den Lagern in Deutschland und Polen ist in beiden Ländern steuerlich abzubilden. Dazu kommt, dass der Mehrwertsteuersatz in Polen bei 23 Prozent liegt. Allerdings kommt es auf die umgesetzte Warenmenge an. „Für große Händler kann es sich durchaus lohnen, dass sie ihre Ware im Ausland lagern. Weil die 50 Cent Gebühr pro Artikel letztlich teuer werden“, sagt Steffek.

EU-Lieferschwellen

Innerhalb der EU gibt es im Versandhandel für Verkäufe an Privatkunden eine Besonderheit: Überschreitet ein Online-Händler eine bestimmte Umsatzgröße für Lieferungen in ein bestimmtes Land, auch Lieferschwelle genannt, dann muss er sich in dem Land registrieren und wird dort mehrwertsteuerpflichtig.

Die häufigste Lieferschwelle liegt bei 35.000 Euro. „Sie gilt zum Beispiel für Frankreich“, berichtet Cedric Perreta von Ecovis in Paris. Zwischen Deutschland und Luxemburg beträgt sie 100.000 Euro. „Lieferschwellen sind typisch für die Europäische Union. Das übrige Ausland unterscheidet jedoch im Online-Handel nicht zwingend zwischen Unternehmern und Privatkäufern. Hier gibt es zum Teil Einfuhrzölle, deren Höhe davon abhängt, ob es zwischen den Ländern Freihandelsabkommen gibt“, sagt Alexander Weigert, Vorstand bei Ecovis.

So berichtet zum Beispiel Hiroshi Tsumaki von Ecovis in Tokyo davon, dass Waren, deren Wert 10.000 Yen (etwa 75 Euro) nicht überschreiten, zoll- beziehungsweise steuerbefreit sind. Neben Japan gehören zu den aus EU-Sicht besonders relevanten Staaten die erweiterte asiatische Freihandelszone ASEAN sowie die nordamerikanische NAFTA.

Mehr Pflichten für Amazon, Ebay & Co.

Bisweilen gibt es in einzelnen Ländern Sonderregelungen: Torsten Weller von Ecovis in Peking berichtet, dass sich in China Händler auf jeden Fall für die Umsatzsteuer anmelden müssen und darüber hinaus „eine Kapitalgesellschaft mit ordnungsgemäßer Steuerregistrierung einen allgemeinen Steuerzahlerstatus beantragen muss“. Anders in Australien. Hier „ist es die Handelsplattform, die die Mehrwertsteuer für die Steuerbehörden einbehält“, sagt Scott Hogan-Smith von Ecovis in Sydney. Ebay habe sogar gedroht, „australische Käufer bei nicht-australischen Ebay-Wiederverkäufern zu blockieren“, weil diese zum Teil die allgemeine Goods-and-Services-Tax zwar kassieren, aber nicht abführen. Ähnliche Änderungen plant Deutschland: Die Finanzministerien des Bundes und der Länder wollen verhindern, dass ausländische Händler für ihre Verkäufe über Plattformen wie Amazon oder Ebay zwar Mehrwertsteuer kassieren, sie jedoch nicht unbedingt wieder abgeben.

Die Umfrage unter den internationalen Ecovis-Partnern zeigt riesige Unterschiede darin, wie unterschiedliche Länder Online-Handelsumsätze behandeln. „Und der Teufel steckt wie immer im Steuerrecht im Detail“, sagt Alexander Weigert, „doch unser internationales Partnernetzwerk kann Händlern mit allen Fragen in über 60 Ländern weiterhelfen.“ Sie wissen, ob es Freihandelszonen, Zölle und steuerbefreite Umsatzgrenzen gibt oder ob Händler Ausfuhrgenehmigungen brauchen, wie zum Beispiel in Israel. Von dem israelischen Ecovis-Büro berichtet Ehud Ozery etwa, dass für jede Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung vorliegen muss. Für Exporte unterhalb von 250 Dollar gibt es weniger hohe Anforderungen.




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