12.01.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Arbeitsgericht München.
Ein 39-jähriger PKW-Fahrer fuhr am 28.07.2014 um 17:30 Uhr mit seinem PKW auf der Autobahn A 99 in Richtung Süden. Bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h hielt er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 57,5 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Sein Abstand betrug nur 15 Meter und damit weniger als 3/10 des normalen Tachowertes. Er wurde geblitzt und räumte den Sachverhalt ein.
Das zuständige Amtsgericht verurteilte ihn nach Ziffer 12.6.3 Bußgeldkatalog zu der Regelgeldbuße und dem Regelfahrverbot. Der PKW Fahrer wollte das Fahrverbot nicht akzeptieren. Er hatte dem Gericht eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er im Betrieb als Kfz-Mechaniker tätig sei und für das Abschleppen bzw. Bergen von Kundenfahrzeugen verantwortlich sei. Auch müssten nach der Reparatur Überführungsfahrten bzw. Probefahrten durchgeführt werden. Der Arbeitgeber gab darüber hinaus an, eine Kündigung in Erwägung zu ziehen, wenn dem Angestellten das Fahrverbot auferlegt wird.
Das AG München hat den PKW-Fahrer wegen Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts reicht diese Bescheinigung nicht aus, um einen besonderen Härtefall feststellen zu können. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung liege eine erhebliche Härte nicht schon dann vor, wenn mit einem Fahrverbot berufliche oder auch private Nachteile verbunden seien oder der Betroffene beruflich in besonderem Maß auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Denn berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, seien mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Kündigung hier arbeitsrechtlich Bestand haben könnte. Selbst bei einem Berufskraftfahrer wäre bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots eine Kündigung nur dann möglich, wenn es ohne diesen zu einer existenzgefährdenden Notlage des Arbeitgebers käme. Hiervon sei jedoch der vorliegende Fall weit entfernt. Eine Kündigung des seit fast zwanzig Jahren im Betrieb beschäftigten Betroffenen wegen des Fahrverbots erscheine arbeitsrechtlich völlig ausgeschlossen. Außerdem erscheine das Schreiben eher als Gefälligkeitsbescheinigung, zumal lediglich davon gesprochen werde, dass eine Kündigung in "Erwägung" gezogen würde.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil vom 04.01.2016, 943 OWi 417 Js 204821/14
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