19.07.2016 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Jahr … von … Sparkassen gegründet. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist …
Die Gesellschafter-Sparkassen sowie eine Vielzahl weiterer Sparkassen (Fremdsparkassen) verkauften in den Streitjahren (2006 und 2007) ihre fällig gestellten Forderungen aus dem Massenkreditgeschäft an die Klägerin. Der Kaufpreis betrug bei einem Forderungsbetrag von bis zu 12.500 € in der Regel 10 % der noch offenen Forderung; bei größeren Forderungen wurde der Kaufpreis individuell ausgehandelt. Bei Forderungen, bei denen sich der Schuldner im Insolvenzverfahren befand, betrug der Kaufpreis unabhängig von der Höhe der Forderung 1 €. Für jede aufgekaufte Forderung erhielt die Klägerin eine einmalige pauschale Verwaltungsgebühr (Factoringgebühr) in Höhe von 15 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die Klägerin machte die erworbenen Forderungen in eigenem Namen geltend. Mit dem Verkauf ging das Ausfallrisiko auf die Klägerin über. Die Verkäuferinnen übernahmen keine Gewährleistung für die Werthaltigkeit der Forderungen. Allerdings war in den Verträgen mit den Sparkassen eine sog. "Besserungsvereinbarung" enthalten, wonach sich die Klägerin verpflichtete, auf den vereinbarten Kaufpreis einen "Nachschlag" in Höhe von 70 - 85 % des "Mehrerlöses" zu entrichten, falls vom Schuldner ein ausreichend hoher Betrag gezahlt wurde. Der "Mehrerlös" ermittelte sich wie folgt:
Summe der Zahlungseingänge auf die Forderung
./. ursprünglicher Kaufpreis
./. Beitreibungskosten
= "Mehrerlös"
Den Forderungseinzug übernahm die von der Klägerin mitgegründete X-GmbH. In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre behandelte die Klägerin nur die Factoringgebühr als Entgelt für eine steuerpflichtige Factoring-Dienstleistung. Ihren Anteil am Mehrerlös sah sie als Entgelt für eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreie Übernahme des Ausfallrisikos an. Die Vorsteuer teilte sie entsprechend dem Verhältnis der Ausgangsumsätze auf. Das FA qualifizierte nach Durchführung einer Außenprüfung in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre vom 29.12.2011 den anteiligen Mehrerlös ebenfalls als Entgelt für die steuerpflichtige Factoring-Dienstleistung der Klägerin und gewährte ihr den vollen Vorsteuerabzug. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 30.11.2012).
Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte aus, die Klägerin habe an die Sparkassen steuerpflichtige Einziehungs- (Inkasso-)Leistungen ausgeführt. Sie habe nicht lediglich Forderungen erworben, sondern Inkassoleistungen (Verwaltung und Einziehung der Forderungen) erbracht. Entgelt hierfür sei auch der Anteil der Klägerin am Mehrerlös. Gerade die nachträgliche Forderungsanpassung zeige, dass nicht ein bloßer Forderungsumsatz vereinbart worden sei. Die Sparkassen hätten von jedem Forderungseinzug der Klägerin bzw. der von der Klägerin beauftragten X-GmbH profitiert. Für die Sparkassen habe ein Risiko, die Forderung unter ihrem wirtschaftlichen Wert zu verkaufen, nicht bestanden. Das FG erkennt daher im Anteil am Mehrerlös nur ein Entgelt für die (erfolgreiche) Einziehung der Forderung.
Die Beschwerde ist unbegründet (BFH- Beschluss vom 14.4.2016, XI B 97/15). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein. Die Klägerin hat dazu Folgendes vorgetragen: "Die zu klärende abstrakte Rechtsfrage ist wie folgt zu definieren: …
Der V. Senat des BFH hat in der Entscheidung vom 26.1.2012 V R 18/08 (BFHE 236, 250, BStBl II 2015, 962) im Nachgang zu der GFKL-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 27.10.2011 C-93/10 (EU:C:2011:700, BStBl II 2015, 978) judiziert, dass beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen, bei denen sich der Kaufpreis nach dem für die jeweilige Forderung ge-schätzten Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im Verhältnis zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag nur unterge-ordnete Bedeutung zukommt, die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt, so dass die Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Forderungen und dem Kaufpreis nicht die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellt. Diese Entscheidung ist zu einer Fallgestaltung ergangen, in denen die Parteien im Vorhinein einen festen Kaufpreis anhand des von ihnen eingeschätzten voraussichtlich realisierbaren Teils der Forderung vereinbart hatten. Der vorliegende Fall ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass die Vertragsparteien, d.h. die Sparkassen als Verkäufer und die Klägerin als Factor, einen variablen Kaufpreis vereinbart haben, in dem sie den Kaufpreis in einen Festkaufpreis und einen vom Einziehungserfolg abhängigen variablen Kaufpreis aufgesplittet haben. Der BFH hatte bislang keine Gelegenheit, darüber zu entscheiden, ob die rechtliche Wertung, dass ein signifikanter Abschlag vom Nennwert zur Bemessung des Kaufpreises auch dann lediglich den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung wiederspiegelt und nicht auch ein Dienstleistungsentgelt darstellt, auch bei einem variablen Kaufpreis Anwendung findet, bei dem sich der variable Teil nach dem Betreibungserfolg richtet."
Allein aus dem Vortrag, dass eine bestimmte Fallkonstellation oder Fallgestaltung vom BFH noch nicht entschieden worden sei, ergibt sich indes nicht, dass die Rechtssache eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufwirft. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist außerdem im Streitfall weder klärungsbedürftig noch klärbar; denn sie stellt sich vorliegend nicht. Das FG hat den Streitfall auf den Seiten 13 ff. seines Urteils dahin gehend gewürdigt, dass die Klägerin (auch) mit dem Anteil am Mehrerlös ein Entgelt für die (erfolgreiche) Einziehung der Forderung erhalten habe. Diese Würdigung ist verfah-rensfehlerfrei zustande gekommen, auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; denn die Klägerin hat nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht den vollen wirtschaftlichen Wert der Forderungen als "Kaufpreis" an die Sparkassen bezahlt, sondern vereinbarungsgemäß einen Anteil am "Mehrerlös", der zusammen mit der Factoringgebühr den wirtschaftlichen Wert der Forderung darstellt, als Gegenleistung für den Forderungseinzug einbehalten. Der Senat wäre an diese Würdigung des FG in dem angestrebten späteren Revisionsverfahren gebunden.
Der Autor:
Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
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