05.04.2023 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In der Sache ging es um einen Rechtsstreit vor einem belgischen Gericht zwischen einem Unternehmen mit Sitz in Belgien und einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, der Leistungen zum Befüllen von Teebeutelschachteln durch das belgische Unternehmen für das Schweizer Unternehmen regelte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schweizer Unternehmens enthielten eine Gerichtsstandsklausel, mit der die Zuständigkeit englischer Gerichte begründet wurde. Das Schweizer Unternehmen hatte diese AGB jedoch nicht zur Verfügung gestellt oder ausdrücklich akzeptieren lassen. Im Vertrag war jedoch vorgesehen, dass er den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von Erzeugnissen der Beklagten unterliege, wenn in diesem Vertrag oder in anderen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt sei.
Das beklagte Schweizer Unternehmen war im Rechtsstreit durch die belgischen Instanzen der Ansicht, dass zusammen mit dieser Regelung schon die Möglichkeit des Vertragspartners, Zugriff auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen Link zu erhalten, nach Art. 23 des Luganer-Abkommen ausreichend sei. Die letzte Instanz legte dem EuGH Fragen hierzu zur Auslegung vor.
Das Abkommen regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bindet alle Mitgliedsstaaten der EU und weitere Vertragsstaaten, zu denen neben Island und Norwegen auch die Schweiz gehört. Die Briten wurden trotz Antrag nach dem Brexit nicht zugelassen. Das Abkommen galt aber noch für den Übergangszeitraum zum Brexit bis zum 31. Dezember 2020. Danach ist eine Gerichtsstandsvereinbarung verbindlich, wenn sie geschlossen wird
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
d) Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.
Inhaltlich wollte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des Lugano II-Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass eine Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart ist, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, auf die ein schriftlich abgeschlossener Vertrag durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website hinweist, über die es möglich ist, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, herunterzuladen und auszudrucken, ohne dass die Partei, der diese Klausel entgegengehalten wird aufgefordert worden wäre, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken eines Feldes auf dieser Website zu akzeptieren.
Bereits früher hatte der EuGH zu gleichlautenden Bestimmungen entschieden, dass feststehen müsse, dass die Parteien sich auf den Gerichtsstand geeinigt hätten und dies eine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist.
Der EuGH zu den näheren Anforderungen:
Hierzu hat der Gerichtshof in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen entschieden, dass dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 17 Abs. 1 dieses Übereinkommens eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei enthaltene Gerichtsstandsklausel grundsätzlich genügt, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Vertrags abgedruckt sind und wenn dieser ausdrücklich auf die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt oder wenn die Parteien im Text ihres Vertrags auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, sofern diesem deutlichen Hinweis von einer Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgegangen werden kann und feststeht, dass die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 10 und 12).
Nicht ausreichend waren nur mündliche Vereinbarungen oder spätere Erwähnungen einer Gerichtsstandsklausel nach Vertragsschluss auf einer Rechnung. Allerdings sollten nach einer weiteren Entscheidung mit Blick auf die neuen Möglichkeiten des Internets nur Regelungen gelten, bei denen eine dauerhafte Aufzeichnung möglich ist (EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 32).
Zwar waren die AGB nicht beigefügt. Allerdings waren sie im Vertrag einbezogen. Zu einer solchen Einbeziehung meint der EuGH:
Dies gilt jedoch nur für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann, und nur, wenn feststeht, dass die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei tatsächlich zugegangen sind (Urteil vom 7. Juli 2016, Hőszig, C 222/15, EU:C:2016:525, Rn. 40).
Die Regelung im Vertrag der Parteien waren ausreichend deutlich. Für die weitere Möglichkeit, den Regelungen auch nachgehen zu können, reicht es nach dem EuGH-Urteil aus, wenn die AGB verlinkt sind, „sofern dieser Hyperlink funktioniert und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden kann“.
In einem solchen Fall vermag dieses Ergebnis nicht durch den Umstand in Frage gestellt zu werden, dass es auf der fraglichen Website kein Feld gibt, das angeklickt werden könnte, um zu erklären, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, oder dass sich die Seite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Aufrufen dieser Website nicht automatisch öffnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 39), da das Aufrufen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Unterzeichnung des Vertrags möglich ist und das Akzeptieren dieser Bedingungen mittels Unterzeichnung durch die betreffende Vertragspartei erfolgt.
53 Da die bloße Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags Allgemeine Geschäftsbedingungen zu speichern und auszudrucken, ausreicht, um den Formerfordernissen zu genügen, kommt es zudem nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen von dem betreffenden Unternehmen „erteilt“ oder dem Vertragspartner „zugegangen“ sind.
Damit hat der EuGH klargestellt und geurteilt, dass
eine Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart ist, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, auf die ein schriftlich abgeschlossener Vertrag durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website hinweist, über die es möglich ist, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, herunterzuladen und auszudrucken, ohne dass die Partei, der diese Klausel entgegengehalten wird, aufgefordert worden wäre, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken eines Feldes auf dieser Website zu akzeptieren.
EuGH, Urt. v. 24. November 2022, Az. C 358/21
Das Urteil des EuGH gibt der Praxis wichtige Anhaltpunkte für den Einsatz von AGB im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr bei Einsatz digitaler Mittel. Es reicht also künftig neben einer klaren Regelung zur Einbeziehung ein (funktionierender) Link auf die AGB aus, wenn diese nicht dem Vertragswerk beigefügt sind.
Bild: Ezequiel_Octaviano (Pixabay, Pixabay License)
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