04.11.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Europäische Kommission.
Festzuhalten ist, dass das Grundgesetz Deutschland ausdrücklich ermächtigt, im völkerrechtlichen Verkehr mitzuwirken. Dazu gehört auch, dass Deutschland der Einrichtung völkerrechtlicher Gremien zustimmen kann, die zur Durchsetzung eingegangener völkerrechtlicher Verpflichtungen Recht sprechen. Eine solche Einrichtung ist zum Beispiel der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der Urteile mit Rechtskraft für Deutschland sprechen kann.
Die Mitgliedsstaaten - also auch Deutschland - haben der Europäischen Union die Zuständigkeit für den internationalen Handel der EU-Mitgliedstaaten übertragen. Dadurch kann die EU als Völkerrechtsperson internationale Verträge verhandeln, durch die Ausschüsse eingerichtet werden, die über die Anwendung und Weiterentwicklung der Abkommen beraten. Derartige Gremien bestehen in der WTO schon heute. Seit den Anfängen des EU-Assoziationsabkommens mit der Türkei ist deren Zulässigkeit auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anerkannt.
Auch der Vorwurf, Negativlisten und die sogenannte Ratchet-Klausel würden unverhältnismäßig die im Grundgesetz verankerte Garantie der kommunalen Selbstverwaltung beschränken, entbehrt jeder Grundlage. Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung schützt gegen staatliche Eingriffe in ihre Kernbereiche. Derartige Eingriffe liegen bei CETA aber gar nicht vor.
Zur Frage, ob das Abkommen mit Kanada ein gemischtes Abkommen ist, bei dem auch die EU-Mitgliedsstaaten zustimmen müssen, hat die EU-Kommission noch keine abschließende Stellungnahme abgegeben. Die Kommission wird diese Frage prüfen, wenn sie dem Rat vorschlägt, das CETA-Abkommen zu unterschreiben.
Das CETA-Abkommen ist eine vor Kurzem zwischen der EU und Kanada ausgehandelte Übereinkunft. Sobald das Abkommen in Kraft tritt, wird es EU-Unternehmen mehr und bessere Geschäftsmöglichkeiten in Kanada eröffnen und die Beschäftigung in Europa fördern. Es wird Zölle und Zugangsbeschränkungen bei öffentlichen Aufträgen beseitigen, Dienstleistungsmärkte öffnen, Investoren verlässliche Bedingungen bieten und nicht zuletzt die illegale Nachahmung von EU-Innovationen und traditionellen Erzeugnissen erschweren.
Das Abkommen stellt auch sicher, dass die wirtschaftlichen Vorteile nicht auf Kosten der Demokratie, des Umweltschutzes oder der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gehen.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
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Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
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