18.01.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, auf Betriebsversammlungen anfallende Bewirtungskosten zu übernehmen. Der Antragsteller ist der für den Betrieb gebildete Betriebsrat, der aus drei Mitgliedern besteht. Mit Schreiben vom 28.06.2011 teilte der Antragsteller mit, dass am 26.07.2011 eine Betriebsversammlung in den Räumen des Gewerkschaftshauses geplant ist und gebeten wird, für diese etwa sechs Stunden dauernde Versammlung die Verpflegungskosten in Höhe von ca. 30,-- EUR zu übernehmen.
Letzteres lehnte die Beteiligte zu 2 mit E-Mail vom 01.07.2011 ab.
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Der Antragsteller meint, das Erstgericht habe zu Unrecht in den §§ 40, 43 BetrVG keine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche gesehen. Zwar sei es zutreffend, dass es nicht Aufgabe des Betriebsrats sei, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Allerdings habe er für eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsversammlung Sorge zu tragen. Ob eine Bewirtung der Teilnehmer hierfür erforderlich sei, unterliege seiner Beurteilung und seinem in diesem Zusammenhang gegebenen Beurteilungsspielraum.
Auf mehrstündigen Betriebsversammlungen sei ein Mindestmaß an Verpflegung der Teilnehmer erforderlich. Nur durch die Zurverfügungstellung von Getränken und belegten Brötchen könne gewährleistet werden, dass die Teilnehmer der Betriebsversammlung in der Lage seien, dem bis zu siebenstündigen Bericht des Betriebsrats zu folgen.
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Die Beteiligte zu 2 ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG einen Kostenvorschuss für die geplante Bewirtung von Teilnehmern einer Betriebsversammlung zu gewähren. Sie hat dem Beteiligten zu 3 die von ihm bereits getätigten diesbezüglichen Auslagen nicht zu erstatten.
Um den Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 BetrVG zu eröffnen, ist Voraussetzung, dass es sich um Kosten handelt, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sind. Die Tätigkeit, die bestimmte Kosten verursacht hat, muss sich innerhalb des dem Betriebsrat vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs halten und damit der Erfüllung seiner Amtsobliegenheit dienen. Des Weiteren müssen die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandenen Kosten zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig gewesen sein. In diesem Zusammenhang ist maßgebend, ob der Betriebsrat die Kosten bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte. Nur wenn dies der Fall gewesen ist, benötigte er nicht die Zustimmung des Arbeitgebers.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beteiligte zu 2 nicht verpflichtet, die Kosten der Bewirtung von Teilnehmern einer Betriebsversammlung nach § 43 BetrVG zu tragen, weder in Form der Zahlung eines Vorschusses noch der Erstattung konkret angefallener Bewirtungskosten.
Es zählt nämlich nicht zu den dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz auferlegten Aufgaben, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten.
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Einer Erschöpfung der Teilnehmer an seinen regelmäßig sechs- bis siebenstündigen Betriebsversammlungen kann der Betriebsrat auch dadurch vorbeugen, dass angemessene Pausenunterbrechungen stattfinden. Diese können von den Teilnehmern auch dazu genutzt werden, sich im erforderlichen Umfang mit Getränken und Speisen einzudecken und diese zu sich zu nehmen. Hierdurch wird eine weitere konzentrierte Teilnahme an der Betriebsversammlung ermöglicht, ohne zusätzliche Kosten für die Arbeitgeberin zu verursachen.
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LAG Nürnberg, Beschluss vom 20. September 2012, Aktenzeichen 4 TaBV 58/11 (in Auszügen).
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