10.01.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DHPG Dr. Harzem und Partner KG.
Die Übertragung von Betriebsvermögen bleibt in der Regel zu 85 Prozent und im Rahmen der so genannten Verschonungsoption sogar vollständig steuerfrei. Allerdings sind viele Bedingungen und Ausnahmen zu beachten. Kommen Erben für die Unternehmensnachfolge in Betracht, bieten sich verschiedene Modelle an, um die steuerlichen Auswirkungen für alle Beteiligten optimal zu gestalten.
Problematisch wird es, wenn Erblasser ihre Erben mit der Übertragung von Betriebsvermögen überraschen. Erben sehen sich plötzlich einer Reihe von steuerlichen Risiken gegenüber. "Sie können die entstehende Erbschaftsteuer gegebenenfalls nicht aus der Vermögensmasse heraus finanzieren", betont Gereon Gemeinhardt, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater der Beratungsgesellschaft DHPG. "Bei Überentnahmen oder Verkauf von geerbtem Firmenvermögen droht ein Wegfall des Steuerprivilegs." Zudem haften sie insbesondere für die betrieblichen Steuern des Erblassers.
Auch aktuelle Richtlinien der Finanzverwaltung (OFD Frankfurt, S 7104 A-43-St 110) mahnen zu erhöhter Vorsicht. Schnell werden Erben selbst zu Unternehmern im umsatzsteuerlichen Sinne. "Die Veräußerung von geerbten Gegenständen des Betriebsvermögens wertet der Fiskus als unternehmerische Tätigkeit, selbst wenn dies der Liquidation des geerbten Unternehmens dient", betont DHPG-Steuerberater Gemeinhardt. "Erben sind dann verpflichtet, ordnungsgemäße Rechnungen zu stellen, die Umsatzsteuer abzuführen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerklärungen abzugeben." Die gleichen Folgen löst auch die Entnahme von Betriebsvermögen aus, soweit sie beim Erblasser ebenfalls zur Umsatzsteuer geführt hätte.
Einen Ausweg aus der Umsatzsteuerpflicht bietet der komplette Verkauf des Unternehmens bzw. aller geerbten Wirtschaftsgüter. Für die "Geschäftsveräußerung im Ganzen" sieht der Gesetzgeber eine Umsatzsteuerbefreiung vor. Wer ein geerbtes Unternehmen nicht fortführen möchte, sollte sicherheitshalber die eigene Haftung begrenzen. Nicht immer ist die steuerliche Situation des Unternehmens klar. Mit handels- und erbrechtlichen Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung können sich Erben vor Nachwirkungen weitgehend schützen. Allerdings müssen diese Maßnahmen kurzfristig eingeleitet werden.
Ob Firmenauto, Immobilie oder Bargeld: Bei Wirtschaftsgütern ist oft nicht auf Anhieb ersichtlich, ob sie aus dem Privat- oder Betriebsvermögen stammen. Angesichts komplexer steuerlicher Bedingungen mahnt die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG zu Weitblick, auch auf Seiten der Erben. "Erben sollten klären, ob auch unternehmerisches Vermögen zur Erbmasse zählt", empfiehlt DHPG-Experte Gemeinhardt. "Betroffene sollten genau prüfen, welche erbschaft- und ertragsteuerlichen Konsequenzen auf sie zukommen." In Abstimmung mit fachlichen Beratern lassen sich die Handlungsspielräume ausloten, um die steuerlichen Nachwirkungen in Grenzen zu halten.
Wie lohnend Gestaltungsmodelle sein können, zeigt folgendes Beispiel: Nach derzeitigem Recht gelten auch Bargeld und Kontoguthaben zum privilegierten Betriebsvermögen. So ist es denkbar, Geld in unbegrenzter Höhe in eine GmbH einzubringen und einige Zeit später die GmbH-Anteile zu übertragen. Während im Privatvermögen das Geld mit dem Nennbetrag der Erbschaftsteuer unterliegt, sind die Kontobestände einer GmbH mit mindestens 85 Prozent erbschaftsteuerlich privilegiert. Die Gelder sind nach einer Behaltensfrist von fünf Jahren frei verfügbar.
Noch ist offen, ob die Erbschaftsteuer in der jetzigen Form verfassungsgerecht ist. Strittig sind zwei zentrale Punkte der Erbschaftsteuerreform. Klarheit wird wohl erst ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes schaffen.
Steuersätze für entfernte Familienmitglieder: Es ist zweifelhaft, ob die Steuersätze für entfernte Familienmitglieder in ihrer Höhe verfassungskonform sind. Sie dienen dem Fiskus teilweise als Gegenfinanzierung für die Steuerprivilegien für Betriebsvermögen.
Betriebsvermögensprivilegierungen: Auch Steuerprivilegien für Betriebsvermögen sind Gegenstand des Verfahrens. Es ist zurzeit noch möglich, Vermögen unabhängig von der Zusammensetzung privilegiert zu übertragen.
Tipp der DHPG: In der Praxis ist jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Erben sollten gegebenenfalls gegen Erbschaftsteuerbescheide Einspruch einlegen und sie bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ruhend stellen. Nichtsdestotrotz ist die Erbschaftsteuer zunächst zu begleichen, nur in Ausnahmefällen wird die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides ausgesetzt.
Bei lebzeitigen Übertragungen sollten Schenker unbedingt über Widerrufsklauseln nachdenken. So kann das übertragene Betriebsvermögen bei ungünstigem Ausgang des Verfahrens zurückgefordert werden. Anschließend kann eine erbschaftsteueroptimierte Gestaltung erfolgen.
Quelle: DHPG Dr. Harzem & Partner KG,
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