01.04.2014 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG ist für Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, die Entfernungspauschale anzusetzen. Diese beläuft sich für jeden vollen Kilometer der Entfernung auf 0,30 Euro, also auf 0,15 Euro pro tatsächlich gefahrenen Kilometer. Für die Bestimmung der Entfernung ist dabei die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zugrunde zu legen.
Teilnehmerstimmen: "Sehr lebendig und praxisorientiert!" Ulrike Richly, Velind Aerosol GmbH |
Eine andere Verbindung als die kürzeste Straßenverbindung darf nur dann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.
Nachdem das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 20.12.12, 3 K 124/11, entschieden hat, dass stets und ausnahmslos die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen ist, hat sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren erneut mit dieser Rechtsfrage beschäftigen müssen und die Rechtsauffassung des Finanzgerichts bestätigt.
Im hier streitigen Sachverhalt machte der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit seinem Moped im Umfang von 27 km geltend. Aus verkehrsrechtlichen Gründen dufte der Arbeitnehmer die kürzeste Straßenverbindung, nämlich eine 9 km lange Tunnelstrecke nicht nutzen. Daher legte er für den Werbungskostenansatz die tatsächlich genutzte Straßenverbindung zugrunde. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Anerkennung der Umwegstrecke, weil diese nicht offensichtlich verkehrsgünstiger ist.
Der Bundesfinanzhof begründete seine Rechtsauffassung mit dem Wortlaut des Gesetzes, wonach für die Entfernung die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf öffentlichen Straßen i.S. des § 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen, zugrunde zu legen ist. Dies gilt auch dann, wenn diese über eine Bundesstraße führt, die gemäß § 18 der Straßenverkehrsordnung nur von Fahrzeugen befahren werden darf, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Die "kürzeste Straßenverbindung" ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes hätte der Gesetzgeber es ins Gesetz aufgenommen, wenn er gewollt hätte, dass für die Bestimmung der Entfernung diejenige Straßenverbindung maßgebend ist, die nach dem vom Arbeitnehmer gewählten Verkehrsmittel die kürzeste ist. Die einmal festgestellte Entfernung ist damit auch unabhängig von einem Wechsel des Verkehrsmittels. Es kommt also nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer wegen des von ihm benutzten Verkehrsmittels nicht die kürzeste Straßenverbindung fahren kann, sondern einen Umweg nehmen muss. Andernfalls, so der Bundesfinanzhof, würde das gesetzgeberische Ziel verfehlt, eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale zu schaffen. Würde man den Begriff der "Straßenverbindung" von dem im Einzelnen vom Arbeitnehmer benutzten Verkehrsmittel abhängig machen, so hätte dies umfangreiche Ermittlungen des Finanzamtes und der Rechtsprechung zur Folge. Legt man demgegenüber verkehrsmittelunabhängig die kürzeste Straßenverbindung zugrunde, so bleibt der Vereinfachungsgedanke der Norm erhalten.
Der Bundesfinanzhof bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach die von einem Arbeitnehmer tatsächlich benutzte Straßenverbindung nur dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung anzusehen ist, wenn mit ihrer Benutzung eine Zeitersparnis oder sonstige Vorteile aufgrund von Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.Ä. verbunden sind. Darüber hinaus ist es für die Beurteilung der Verkehrsgünstigkeit der anderen Straßenverbindung unerheblich, dass bei der Benutzung der kürzesten Strecke Straßenbenutzungsgebühren anfallen (vgl. Urteil Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 26.06.2013, 3 K 56/12). Nach dem Gesetzeswortlaut ist lediglich auf die Verkehrsgünstigkeit als solche abzustellen. Dies umfasst lediglich die Prüfung der Vorteilhaftigkeit einer Strecke mit Blick auf den Ablauf des Straßenverkehrs, ohne dass hierbei finanzielle Aspekte zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt, dass die Entfernungspauschale unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten gelten soll, weshalb deren Höhe nicht mittelbar durch die Wahl gebührenfreier Straßenverbindungen beeinflusst werden kann.
Im Ergebnis ist im hier streitigen Sachverhalt eine Entfernung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 9 km zugrunde zu legen. Die vom Arbeitnehmer tatsächlich befahrene Strecke (27 km) ist nicht verkehrsgünstiger, im Gegenteil sie ist zeitaufwändiger. Andere relevanten Vorteile sind nicht ersichtlich.
Abschließend soll an dieser Stelle auf die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Fahrtkosten als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen eingegangen werden. Wäre die Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers als auswärtige Tätigkeitsstätte und nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen, erhöht sich der jährliche Werbungskostenansatz von 594 Euro auf 3.564 Euro, weil hier die Werbungskosten in tatsächlicher und nicht in pauschaler Höhe angesetzt werden können.
Werbungskosten-Ansatz | |||
pro Tag | pro Monat | pro Jahr | |
(20 Tage) | (220 Tage) | ||
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: | |||
9 km x 0,30 € | 2,70 € | 54,00 € | 594,00 € |
Reisekosten | |||
27 km x 2 x 0,30 € | 16,20 € | 324,00 € | 3.564 € |
Differenz | 13,50 € | 243,00 € | 2.970,00 € |
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?