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Einstweilige Verfügung Betriebsrat § 111 BetrVG

04.10.2010  — none .  Quelle: none.

Ihr Experte Torsten Lemke erläutert.

Landesarbeitsgericht Hamm, 28.06.2010, 13 Ta 372/10
Vorinstanz: Arbeitsgericht Detmold, 24.06.2010, 2 BV Ga 6/10

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm besteht ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch des Betriebsrats darauf, Betriebsänderungen so lange zu unterlassen, bis von Seiten des Arbeitgebers den Aufforderungen des § 111 Satz 1 BetrVG Rechnung getragen worden ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. z.B. Entscheidung vom 28.08.2003, 13 TaBV 127/03).

Nur so kann nämlich sichergestellt werden, dass der Betriebsrat die ihm durch §§ 111, 112 BetrVG zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, nämlich nach erfolgter Unterrichtung im Zuge der zwingend vom Gesetzgeber vorgegebenen Beratung die Arbeitnehmerinteressen argumentativ in den Entscheidungsprozess des Unternehmens einfließen zu lassen. Bei der Gewährung eines Unterlassungsanspruchs geht es also ausschließlich darum, den Weg bis zum ordnungsgemäßen Zustandekommen eines Interessenausgleichs oder seines Scheiterns verfahrensrechtlich abzusichern. Anderenfalls würde man den Betriebsrat hinsichtlich seiner Rechte auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung und auf Beratung einschließlich der Möglichkeit, den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung zu ersuchen und/oder die Einigungsstelle anzurufen, im Ergebnis schutzlos stellen.

Auch der Verweis auf § 113 Abs. 3 BetrVG kann den Unterlassungsanspruch nicht ausschließen. Es muss nämlich unterschieden werden zwischen dem kollektivrechtlichen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat einerseits und dem individualrechtlichen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer andererseits. Die Tatsache, dass einem betroffenen Arbeitnehmer ein von ihm geltend zu machender Nachteilsausgleichsanspruch zusteht, kann entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht dazu führen, dem Betriebsrat als Kollektivorgan zustehende Rechte nach §§ 111 ff. BetrVG als ausreichend gesichert anzusehen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm verweist des Weiteren zur Begründung auf die besonders anschauliche Kommentierung auf den aktuellen Kommentar von Fitting (25. Auflage, § 111 Rdn. 138). Danach hat das Gericht zur effektiven Durchsetzung der genannten Rechte im Wege der einstweiligen Verfügung über § 85 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz und § 935 Zivilprozessordnung gem. § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung nach freiem Ermessen die zur Zweckerreichung erforderlichen Anordnungen zu treffen. In dem Rahmen kann nach § 938 Abs. 2 ZO die einstweilige Verfügung darin liegen, eine Handlung zu verbieten, konkret also die einstweilige Durchführung der Betriebsänderung zu verbieten.


Quelle: ALC Anwaltskanzlei Lemke
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