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Einspruch gegen den Steuerbescheid häufig lohnenswert

23.08.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Bei mehr als der Hälfte ihrer Einsprüche bekommen Steuerzahler Recht. Da kann sich der Widerstand gegen den Bescheid vom Finanzamt lohnen.

Die Bundesbürger hatten allein im Jahr 2009 rund 5,3 Millionen Einsprüche eingelegt, um ihre Ansprüche gegen das Finanzamt geltend zu machen. In dieser beachtlichen Zahl waren damals noch nicht einmal die Rechtsbehelfe gegen den verfassungswidrigen Einschnitt beim häuslichen Arbeitszimmer enthalten. Dabei ist der Erfolg beachtlich, denn von den entschiedenen Einsprüchen gingen ca. 68 Prozent zugunsten der Steuerzahler aus. In den übrigen Fällen gibt es oft immerhin noch einen Teilerfolg, nur rund elf Prozent der Einsprüche werden vom Finanzamt komplett abgelehnt.

Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist aufgrund dieser offiziellen statischen Daten des Bundesfinanzministeriums darauf hin, dass Bürger bares Geld verschenken, wenn sie beispielsweise ihren gerade erhaltenen oder in Kürze anstehenden Einkommensteuerbescheid für 2010 ungeprüft zu den Akten legen. Denn es zahlt sich aus, gegen den Bescheid vorzugehen. Zahlendreher, selbst vergessene oder vom Finanzamt gestrichene Abzugsposten und vor allem unberücksichtigte Urteile sowie Erlasse sollten stets Anlass für ein Vorgehen gegen die Inhalte der Bescheide sein.

„Zumal das Finanzamt für die Bearbeitung des Einspruchs unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Kosten berechnet“, betont Steuerberater Alexander Michelutti von Ebner Stolz Mönning Bachem. Bekommen Bürger erst nach langem Hin und Her Recht, wird die Erstattung zudem noch verzinst. Ist im eigenen Rechtsstreit bereits ein ähnliches Verfahren bei den Gerichten anhängig, können Bürger problemlos darauf verweisen und brauchen keine eigene Begründung einzureichen. Geht das fremde Verfahren positiv aus, profitieren sie automatisch. Darüber hinaus können Steuerzahler ihre eigenen fehlerhaften Angaben oder vergessene Belege per Einspruch problemlos korrigieren. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass sich der Rechtsbehelf zum Nachteil auswirkt, kann er wieder zurückgenommen werden. Ein Risiko besteht also regelmäßig nicht.

„Allerdings müssen im Gegensatz zu früheren Jahren neue Regeln beachtet werden“, weiß der Experte. Denn das Finanzamt darf jetzt Einsprüche schneller und effektiver bearbeiten. Die Behörde kann vorab nur über Teile des Einspruchs entscheiden, während früher der gesamte Steuerbescheid grundsätzlich in vollem Umfang offen blieb. Von dieser Option machen die Beamten in knapp drei Prozent der Fälle Gebrauch. Zudem darf das Finanzamt jetzt anhängige Einsprüche durch öffentliche Bekanntgabe zurückweisen, wenn Gerichte in einem Massenverfahren im Sinne des Fiskus entscheiden. Diese neue Regelung gilt auch für bereits längst eingelegte Einsprüche, die schon Jahre in den Amtsstuben schlummern.

„Unverändert muss ein erfolgreicher Einspruch zulässig sein, was Finanzbeamte regelmäßig zuerst prüfen“, sagt Michelutti. Das entscheidende Kriterium ist hierbei die einmonatige Einspruchsfrist. Sie beginnt am dritten Tag nach der Aufgabe des Bescheides zur Post. Fällt dieser Termin auf Sonn-, Feiertag oder einen Sonnabend, gilt der Bescheid erst am nächsten Werktag als zugestellt. Um die Frist einzuhalten, muss der Einspruch zumindest am letzten Tag beim zuständigen Finanzamt eingehen. „Wird es terminlich eng, sollte das Einspruchsschreiben im Hausbriefkasten des Finanzamts landen oder per Fax bzw. im Einzelfall auch per E-Mail versendet werden“, rät Michelutti.

Zur Fristwahrung reicht auch zunächst ein vorsorglicher Einspruch ohne Begründung. Das schafft Zeit, um Belege oder Argumente einzureichen. Hierzu räumt das Finanzamt eine Nachfrist ein, die nicht unter vier Wochen liegt. Ist die Einspruchsfrist versäumt, besteht als letzte Möglichkeit noch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Der hat Erfolg, wenn die Monatsfrist unverschuldet überschritten wurde. Das ist beispielsweise bei plötzlicher schwerer Krankheit der Fall, nicht aber bei längerem Urlaub.

Um die Form eines Einspruchs müssen sich Steuerzahler kaum Gedanken machen. Er muss lediglich schriftlich erfolgen, per Brief, Fax oder ggf. E-Mail. Dennoch sollte das Schreiben so korrekt und umfangreich wie möglich sein, um schneller Recht zu bekommen und Rückfragen zu vermeiden.

Trotz Einspruch ist die Steuer zunächst zu bezahlen. Mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann dies für die strittigen Beträge bis zur Entscheidung aufgeschoben werden. Allerdings werden bei negativem Ausgang ggf. sechs Prozent Zinsen pro Jahr fällig, ein teurer Kredit beim Fiskus. Auf dieses Angebot sollte daher in Fällen mit unklarem Ausgang nicht eingegangen werden. „Denn kommt es tatsächlich zu einer Rückerstattung, gibt es gegebenenfalls obendrauf noch Steuerzinsen aufs Konto überwiesen“, so der Experte resümierend.

Quelle: Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem, Stuttgart
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