Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Eine Steuernummer fürs ganze Leben ist zulässig

13.09.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Der Fiskus nutzt jetzt eine bundeseinheitliche Ordnungskennzahl, die Kontrollen einfacher macht. Die flächendeckende Erfassung ist verfassungsgemäß.

Seit Anfang 2009 besitzt jeder Bürger seine persönliche Steuer-Identifikationsnummer (ID). Damit ist erstmals jede bei einem Einwohnermeldeamt registrierte Person mit einem unveränderlichen Kennzeichen von Geburt bis zum Tod durch eine staatliche Verwaltung zentral erfasst. Das Finanzgericht Köln hat zwar erhebliche Bedenken gegen die bundesweite Datenspeicherung unabhängig von Steuerpflichten, für einen Verstoß gegen die Verfassung reicht dies aber nicht aus. Damit ist der Weg frei für den Fiskus, die ID wie geplant künftig in noch mehr Bereichen einsetzen. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Die Richter bemängeln vor allem, dass durch die ID letztlich die Möglichkeit besteht, durch die Speicherung und Vernetzung der Daten einen großen zentralen Informationspool zu schaffen, der in gewisser Weise zu einer Vorratsdatenspeicherung gleich kommt (Az. 2 K 3093/08). Zudem sei fraglich, ob es tatsächlich erforderlich ist, flächendeckend sogar die Daten von Neugeborenen unabhängig davon zu speichern, ob sie überhaupt einen Besteuerungstatbestand erfüllen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Persönlichkeitsprofile erstellt werden. „Letztlich konnte das Gericht in Bezug auf die Vergabe der ID aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass das Recht des einzelnen Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung das Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Besteuerung überwiegt“, erläutert Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem.

Die ID enthält neben Namen und Anschrift auch Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt. Aus der elfstelligen Ziffer wird ein eindeutiges und unveränderbares Merkmal kreiert, das sich nicht mehr ändert, wenn ein Einwohner umzieht oder in die Zuständigkeit eines anderen Finanzamts fällt. Mit Geburt oder Zuzug erhält dann jeder Neubürger ebenfalls eine solche ID für steuerliche Zwecke zugeteilt. „Sie wird erst 20 Jahre nach seinem Tod gelöscht“, weiß der Experte.

Die ID bringt Erleichterungen im elektronischen Lohnsteuerverfahren, aber vor allem neue Kontrollen. Arbeitgeber können sie zur leichteren Übermittlung der Lohnsteuerwerte nutzen, so dass es die gute alte Lohnsteuerkarte ab 2011 nicht mehr gibt. Auch im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie ist die Identifikationsnummer schon lange Pflicht, die Banken müssen sie zwingend neben dem Namen speichern. Mangels Vorlage galt das bislang aber noch nicht für deutsche Anleger. Diese müssen ihre zugeteilte Nummer jetzt bei ihren ausländischen Kontenverbindungen angeben. „Dann klappt es reibungsloser mit den grenzüberschreitenden Kontrollmitteilungen über ausgezahlte Zinsen“, meint Schmidt.

Einen wichtigen Auftrag erhielt diese Identifikationsnummer durch das Alterseinkünftegesetz. Die seit 2005 ausgezahlten Beträge müssen Rentenkassen, Versorgungswerke und Lebensversicherungen flächendeckend an den Fiskus melden. Diese Kontrolle kann im schlimmsten Fall sogar zur Einleitung eines Strafverfahrens führen. Die Verjährungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, so dass die Behörden in gravierenden Fällen noch tief in die Vergangenheit einsteigen werden. „Dabei werden die Beamten aber erst einmal prüfen, ob eher aus Unwissenheit bislang keine Steuererklärung eingereicht und aus diesem Grund keine Abgaben gezahlt wurden“, meint Schmidt.

Das Jahressteuergesetz 2010 sieht vor, dass ab Neujahr 2011 bei der Bank eingereichte Freistellungsaufträge zwingend die ID des Anlegers enthalten müssen. Bei Ehepaaren sind beide Kennzahlen Pflicht. Diese Maßnahme erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Kreditinstitute bereits heute dem Bonner Bundeszentralamt für Steuern automatisch melden müssen, welche Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aufgrund eines vorliegenden Freistellungsauftrags ohne Abzug von Abgeltungssteuer brutto ausgezahlt worden sind. Auf diesen Datenbestand kann dann das jeweilige Wohnsitzfinanzamt online zugreifen.

Bislang konnten Finanzbeamten kaum flächendeckend anhand von Namen und Anschrift die Einhaltung der betragsmäßigen Grenze überprüfen. Durch das Hinzufügen der eindeutigen ID auf den Freistellungsaufträgen lassen sich die Kapitalerträge künftig effektiv und zielgerichtet einzelnen Personen zuordnen. „Damit ist es künftig mittels EDV möglich, einen Datenabgleich durchzuführen und es fällt schneller als derzeit auf, wenn ein Sparer bei verschiedenen Banken ein höheres Freistellungsvolumen als die erlaubten 801 Euro angibt“, betont der Experte. Der Altbestand an Freistellungsaufträgen bleibt zunächst weiterhin bis Ende 2015 wirksam. Die Kreditinstitute dürfen die Steuer Identifikationsnummer (TIN) beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, sofern der Kunde dem nicht widerspricht. Wird dem Institut nicht erlaubt, die Steuer-ID beim Fiskus abzufragen, wird der Freistellungsauftrag automatisch wirkungslos und Abgeltungsteuer fällt bereits ab dem ersten Euro Zins an.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
nach oben
FAQ