25.04.2022 — Hannah Nielsen. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Doch auch in der Verwaltungsarbeit soll das Internet immer mehr an Bedeutung gewinnen. Wie genau das umgesetzt wird und was darunter zu verstehen ist, bündelt sich unter dem Begriff „E-Government“.
Prof. Dr. Isabelle Proeller hat, zusammen mit Ihren Kollegen, E-Government im Gabler Wirtschaftslexikon als „Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten mithilfe von Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien“ definiert. Ziel ist eine Erleichterung der Organisation von Austauschprozessen wie Steuererklärung oder Kfz-Zulassung und eine Verbesserung der Beziehung zwischen Bürger und Staat.
Im August 2013 ist das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (kurz: E-Government-Gesetz) in Kraft getreten. Das Gesetz soll eine nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltung ermöglichen. Die Verwaltung ist nach dem Gesetz verpflichtet, einen elektronischen Zugang zu eröffnen und elektronische Nachweise und eine Bezahlung in Verwaltungsverfahren zu erleichtern. Auch soll mithilfe des E-Government-Gesetzes ein Schriftformersatz geschaffen werden, der durch sichere Technologien wie eID des neuen Personalausweises und die De-Mail eingerichtet wurde.
Durch diese elektronischen Verfahren sollen eine schnellere und kostengünstigere Verwaltung implementiert und viele Behördengänge überflüssig gemacht werden. Gerade durch die Flüchtlingswelle aufgrund des Krieges in der Ukraine wurde das Thema E-Government wieder neu aufgerollt. Doch wie steht Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Nationen da?
Nach dem E-Government Development Index (EGDI), der das Angebot der Behörden an E-Services, der Telekommunikations-Infrastruktur und der Nutzbarkeit von E-Services im Land ermittelt, lag Dänemark 2020 mit einem EGDI von 0,98 an der Spitze, während Deutschland mit 0,85 auf Platz 25 rangierte. Im selben Jahr haben laut Hochrechnung etwa 66 % der Deutschen über Internetdienste mit Ämtern interagiert. Entgegen der pandemiebedingten Erwartungen ist die Nutzung dabei leicht zurückgegangen, statt anzusteigen. Bei einer Umfrage zu Nutzungsbarrieren für E-Government-Angebote in Deutschland gaben 47 % der befragten Internetnutzer an, dass die mangelnde Durchgängigkeit der Angebote ein Hindernis für die intensivere Nutzung von Online-Behördendiensten darstelle.
Um diesem Problem entgegenzuwirken, wurde das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsdienstleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) 2017 in Kraft gesetzt. Bund, Länder und Kommunen sind verpflichtet, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsdienstleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten. Insgesamt umfasst das OZG knapp 600 zu digitalisierende Verwaltungsdienstleistungen, die im OZG-Umsetzungskatalog in 35 Lebens- und 17 Unternehmenslagen gebündelt sind und 14 übergeordneten Themenfeldern wie „Familie & Kind“, „Gesundheit“ oder „Steuern & Zoll“ zugeordnet werden. Mit Blick auf die Umsetzung in diesem Jahr stehen die Nutzerinnen und Nutzer im Mittelpunkt der Zielsetzung. Der Erfolg wird nicht nur an der Umsetzung der digitalen Leistungen gemessen, sondern besonders an der Akzeptanz bei und der Nutzung durch die Bürgerinnen und Bürger. Wer die Funktionen oder Übersichtlichkeit auf den Seiten der Behörden nicht durchblickt, kann sich telefonisch an die Behördennummer 115 wenden. So wie auch Polizei und Feuerwehr ihre eigene Nummer haben, sollen Bürgerinnen und Bürger aber auch Unternehmen telefonisch unter der 115 durch analoge und digitale Verwaltungsdienstleistungen dirigiert werden.
Die Frist für die Umsetzung des OZG rückt immer näher, was die Frage aufwirft, wie es mit der Umsetzung der Behördenziele aussieht. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat im September 2021 den 6. „Monitor Digitale Verwaltung“ veröffentlicht, demzufolge eine Erreichung der Ziele zum Jahresende nicht mehr möglich ist. Von 575 OZG-Leistungen wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des NKR 381 Leistungen aktiv bearbeitet. Von diesen befanden sich 139 in der Planungs- und 188 in der Umsetzungsphase. 54 Einzelleistungen sind in mindestens einer Kommune online, jedoch nur 16 davon flächendeckend (mind. die Hälfte der Bundesländer). Von den 16 umgesetzten Leistungen sind 14 Bundes- und 2 Landesleistungen. Das OZG ist erst erfolgreich umgesetzt, wenn nicht nur 16 Leistungen, sondern 575 flächendeckend umgesetzt wurden. Bis 2022 ist eine solche Umsetzung nicht mehr möglich. Der NKR empfiehlt daher einige Vorgehensweisen, um das OZG möglichst effektiv und schnell umzusetzen. Unter anderem sind auf der Empfehlungsliste folgende Punkte aufgeführt:
Ein relativ junges Projekt ist der GovTech Campus Deutschland. 2021 hat die erste Campus Site in Berlin-Mitte geöffnet. Der GovTech Campus Deutschland hat das Ziel, „Deutschland zum Vorreiter bei der Entwicklung und Anwendung digitaler Technologien und Lösungen für den öffentlichen Sektor – Government Technology – [zu] machen.“ Dabei werden Bund, Länder und Kommunen mit der Techszene, Zivilgesellschaft, Open-Source-Community und der angewandten Forschung vernetzt. Neue Ideen und Lösungen zur Infrastruktur in Deutschland werden dort erschlossen, entwickelt und erprobt.
Die Beteiligung von Bund und Ländern an diesem Projekt lässt die Hoffnung entstehen, dass die Umsetzung des OZGs nicht mehr in allzu weite Ferne rücken wird.
Quellen und Hintergründe:
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Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
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Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
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Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
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Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
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