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Drei Steuerboni für Gartenarbeiten im Herbst

17.10.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..

Die Bäume erstrahlen in bunten Farben von gelb bis rot, es bläst ein Lüftchen und braune Kastanien glänzen satt in der Wiese. Der Herbst zeigt sich von seiner schönsten Seite. Doch ehe der erste Nachtfrost kommt, beginnt die Hochsaison für Arbeiten im Garten und auf der Terrasse – vom Ausgraben nicht winterfester Knollen über das Einpacken empfindlicher Pflanzen in Vlies, bis zum Setzen der Zwiebeln, damit der Garten im Frühling erneut farbenprächtig erblüht.

„Wer es nicht selbst erledigt, kann die Kosten für den Gärtner bei der Steuererklärung ansetzen und sich ein Fünftel vom Fiskus zurückholen“, erklärt Hans Daumoser aus dem Vorstand.

Steuervorteil 1

Die Gartengestaltung durch einen Landschaftsgärtner fällt unter die sogenannten Handwerkerleistungen. Hierbei handelt es sich in der Regel um einmalige Arbeiten, wie zum Beispiel das Pflanzen einer Hecke. Noch ist genügend Zeit für Pflanzarbeiten, denn die Feuchtigkeit im Boden bietet derzeit optimale Voraussetzungen zum Anwurzeln und Eingewöhnen der Pflanze an den neuen Standort vor dem Winter.

Bei der Steuer eingereicht werden können Aufwendungen für Lohn- und Fahrtkosten, sowie der Einsatz von Maschinen und Treibstoff samt der Mehrwertsteuer, bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro. Zwanzig Prozent davon, also maximal 1.200 Euro, wirken sich für den Gartenbesitzer steuermindernd aus und werden direkt von der Steuerschuld – und nicht vom zu versteuernden Einkommen – abgezogen. Diese Regelung gilt einmal pro Haushalt. Ehepartner oder Mitbewohner können diesen Betrag nicht noch einmal ansetzen. Aufwendungen für das verwendete Material werden bei der Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt.

Steuervorteil 2

Der erste Steuerbonus lässt sich mit einem weiteren kombinieren, und zwar dem Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen bis maximal 20.000 Euro. Auch hier können zwanzig Prozent, also bis zu 4.000 Euro unmittelbar abgesetzt werden. Zu den haushaltnahen Dienstleistungen gehören wiederkehrende Arbeiten, wie Hecke stutzen, kranke und abgestorbene Äste entfernen, Rasen mähen oder das schlüpfrige Laub vom Gehweg entfernen. Diesen zweiten Steuervorteil können sogar Mieter nutzen.

Vermieter hingegen können Gärtnerleistungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ansetzen. Dann ist sogar der Abzug für die verwendeten Materialen, als auch für Werkzeug, wie dem Rasenmäher beispielsweise, möglich.

Steuervorteil 3

Die Kosten einer geringfügigen Beschäftigung lassen sich zusätzlich pro Jahr mit bis zu maximal 2.550 Euro in der Steuererklärung berücksichtigen. Wiederum werden zwanzig Prozent des Aufwands berücksichtigt, so dass sich ein Steuerbonus von bis zu 510 Euro ergibt.

„Es lohnt sich also bei größeren Aufwendungen für Gartenarbeiten genau zu prüfen, bei welchen Arbeiten es sich um Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen handelt“, so Hans Daumoser. Maßgeblich für alle Steuerboni ist, dass die Tätigkeiten vor Ort auf dem eigenen Grundstück ausgeführt werden. Werden zum Beispiel Pflanzgefäße zum Einlagern in die Gewächshäuser der Gärtnerei mitgenommen, so greifen die Steuervorteile für die Einlagerung nicht.

Um Steuerboni in Anspruch zu nehmen, dürfen Dienstleistungen nicht bar bezahlt werden. Für das Finanzamt sind korrekte Rechnungen und Überweisungsbelege vorzuhalten. „Nur so können im Idealfall bis zu 5.710 Euro pro Jahr vom Fiskus zurück geholt werden“, erläutert Hans Daumoser. Der Steuerexperte der Lohi weist darauf hin, dass Leistungen gegebenenfalls im Folgejahr geltend gemacht werden können, falls der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen von 6.000 Euro aufgrund umfangreicher Arbeiten in diesem Jahr schon überschritten ist. Denn nicht das Datum auf der Rechnung ist entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Überweisung! Rechnungen, die also zum Jahresende kommen, lassen sich in Absprache mit dem Dienstleister unter Umständen ins neue Jahr verlegen.




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