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Dienstwagengestellung im Rahmen einer Aushilfsbeschäftigung

26.03.2019  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ein Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf, ist ein Privileg, welches in der Regel Geschäftsführern, leitenden Angestellten und Außendienstmitarbeitern vorbehalten ist. Wie ist aber zu verfahren, wenn geringfügig Beschäftigte oder Teilzeitkräften ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird?

Es kommt eher selten vor, dass ein Arbeitgeber einer Teilzeitkraft oder einem geringfügig beschäftigen Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung stellt.

Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst mit der streitigen Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob ein Ehegattenarbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen ist, bei dem der Ehefrau des Geschäftsführers im Rahmen ihrer 9 Wochenstunden umfassenden Aushilfstätigkeit ein PKW zur beruflichen und privaten Nutzung überlassen wurde. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung wurde vom Arbeitgeber im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung ermittelt. Sämtliche Fahrzeugkosten wurden vom Arbeitgeber getragen. Die Arbeitnehmerin hatte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an dem Firmenwagen und musste keine Zuzahlungen leisten.

BFH-Urteile vom 10.10.18, X R 44/17 und - X R 45/17

Mit den beiden Urteilen vom 10.10.18, X R 44/17 und X R 45/17 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung eines Arbeitnehmers im Rahmen eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses fremdunüblich und daher nicht steuerlich anzuerkennen ist.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wäre ein Arbeitgeber bei lebensnaher und die unternehmerische Gewinnerwartung einzubeziehender Betrachtungsweise typischerweise nur dann bereit, einem Arbeit-nehmer ein Firmenfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn der sich hieraus ergebende tatsächliche Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen ist. Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch eines Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als nicht mehr wirtschaftlich erweist.

Im hier streitigen Sachverhalt bestand die Vergütung der Arbeitnehmerin im Wesentlichen in der Einräumung einer unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien privaten Nutzungsmöglichkeit eines Firmenwagens.

Die Arbeitnehmerin musste keine Zuzahlungen leisten und hatte das Recht, den Firmenwagen uneingeschränkt privat zu nutzen. Diese Vereinbarung erweist sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als Kostenrisiko, welches nicht pauschal nach der 1-%-Regelung bemessen werden kann, sondern nach dem tatsächlichen Kostenaufwand bestimmt werden muss. Dieser tatsächliche Kostenaufwand wiegt wirtschaftlich umso schwerer, je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist.

Die Tatsache, dass das der Arbeitnehmerin überlassene Fahrzeug für deren dienstliche Aufgabenerfüllung erforderlich gewesen ist, steht der fehlenden Fremdüblichkeit nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen, weil die tatsächliche betriebliche Einsatznotwendigkeit von wöchentlich maximal sechs Stunden im Verhältnis zur im Übrigen bestehenden Möglichkeit der privaten Nutzung als äußerst geringfügig anzusehen ist.

Daher ist die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung im Rahmen eines geringfügigen zwischen Ehegatten abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnisses nicht als fremdüblich anzusehen und kann daher steuerlich nicht anerkannt werden.

Die Leitsätze der BFH-Urteile vom 10.10.18, X R 44/17 und - X R 45/17 im Überblick:

  1. Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines geringfügigen – zwischen Ehegatten geschlossenen – Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) fremdunüblich.
  2. Ein Arbeitgeber wird bei lebensnaher und die unternehmerische Gewinnerwartung einzubeziehender Betrachtungsweise typischerweise nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen, allerdings vorsichtigen Kalkulation der sich für ihn hieraus ergebende tatsächliche Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist.
  3. Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als nicht mehr wirtschaftlich erweist.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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