31.01.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC).
Betriebliches Gesundheitsmanagement gewinnt an Bedeutung. So können Arbeitgeber vielen Berufskrankheiten entgegenwirken und gleichzeitig die Leistungsbereitschaft und Zufriedenheit ihrer Mitarbeiter steigern. Das Finanzamt beteiligt sich an vielen Gesundheitsmaßnahmen, egal ob inner- oder außerbetrieblich, betont der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Doch der Fiskus stellt einige Bedingungen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht außer Acht lassen sollten.
„Pro Mitarbeiter sind gesundheitsfördernde Maßnahmen bis zu einer Kostenhöhe von 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei“, erläutert Prof. Axel Uhrmacher, Vizepräsident des BVBC. „Bei unterjährigen Jobwechseln und Mehrfachbeschäftigungen kann der Freibetrag auch mehrfach in Anspruch genommen werden.“ Die Unterstützung gilt aber längst nicht für alle gesundheitsfördernden Maßnahmen. Im Sozialgesetzbuch und im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen sind die genauen Rahmenbedingungen definiert. Der Leitfaden steht unter
Steuerlich gefördert werden Rückenkurse, Bewegungsprogramme oder Massagen. Auch Ernährungskurse, Raucherentwöhnungen und Schutzimpfungen unterstützt der Fiskus. Die Ausgestaltung kann in Kursen, Schulungen oder Aktionswochen erfolgen. Bei anderen Maßnahmen hingegen schauen die Finanzbehörden sehr genau hin. Angebote wie autogenes Training, Qigong oder Yogakurse sind nicht automatisch steuerbegünstigt. Der Fiskus erwartet eine nachweisliche fachliche Qualifikation des Anbieters. Nicht begünstigt sind alle Angebote des allgemeinen Freizeit- und Breitensports. Zudem werden Mitgliedschaften in Sportvereinen oder Fitnesscenter grundsätzlich nicht gefördert. Auch Angebote, die unmittelbar mit Produktwerbung oder -verkauf zu tun haben, bleiben außen vor. Kommt der Arbeitgeber für solche Aktivitäten auf, sind die Aufwendungen dafür Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichtig.
„Im der Gesundheitsbranche entwickeln sich ständig neue Angebote, was die Einordnung vieler Maßnahmen erschwert“, betont BVBC-Experte Uhrmacher. „Im Zweifelsfall sollten Arbeitgeber schriftlich eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen.“ So können Unternehmen vorab verbindlich klären, welche Maßnahmen tatsächlich steuerbegünstigt sind. Erfolgen Gesundheitsmaßnahmen aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse, bleiben sie unter Umständen über den Freibetrag von 500 Euro hinweg steuerfrei. Auch in diesen Fällen empfiehlt sich eine vorherige Abklärung mit dem Finanzamt.
Ganz wichtig: Gesundheitsfördernde Leistungen müssen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen sind nicht steuerbegünstigt. In der Praxis gewähren viele Arbeitgeber gesundheitsfördernde Maßnahmen anstelle einer Gehaltserhöhung. Die Kosten dürfen auch auf freiwillige Sonderzahlungen angerechnet werden.
Der Arbeitgeber muss die Gesundheitsmaßnahmen gegenüber den Finanzbehörden nachweisen. Als Belege dienen Teilnahmebescheinigungen und Rechnungen, die den Lohnunterlagen der Mitarbeiter beigelegt werden. Sicherheitshalber ist eine detaillierte Leistungsbeschreibung anzufügen. Begleicht der Arbeitgeber die Kosten nicht auf direktem Wege, sind auch Barzuschüsse an den Arbeitnehmer möglich. Auszahlungen sollten grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn die erforderlichen Belege vorliegen.
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